IO
Gliederung
Siebenter Teil Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Erstes Hauptstück Insolvenz- und Schuldenregulierungsverfahren
§ 192b Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs
Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123a oder § 139 erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist. Vor der Aufhebung sind der Schuldner und die Insolvenzgläubiger einzuvernehmen; der Schuldner ist überdies auf eine mögliche Beratung bei einer staatlich anerkannten Schuldenberatungsstelle hinzuweisen.
§ 192b IO · IO · Insolvenzordnung
§ 192b Aufhebung wegen dauerhaft fehlenden pfändbaren Bezugs
…§ 192b. Das Schuldenregulierungsverfahren ist nach § 123a oder § 139 erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag…
§ 282 Übergangsbestimmungen zur GREx
… 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b , § 190 Abs. 1 und 3, §§ 192a, 192b , § 201 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 und § 205 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Gesamtreform…
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