Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an einem zur Deckung der Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen.
§ 183a IO · IO · Insolvenzordnung
§ 183a Gläubigerantrag
…§ 183a. Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an einem zur Deckung der Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, ist der Antrag eines Gläubigers…
§ 282 Übergangsbestimmungen zur GREx
… 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 101 Abs. 2, § 119 Abs. 2, §§ 183a, 183b, 184a , § 186 Abs. 2, § 188 Abs. 3, §§ 189a, 189b , § 190 Abs. 1…
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