§ 180b Zusammenarbeit und Koordination
In Kraft seit 26. Juni 2017
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§ 180b Zusammenarbeit und Koordination — IO
Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.