§ 149 Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger
§ 149 Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger — IO
§ 149 Rechte der Aussonderungsberechtigten und Absonderungsgläubiger — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40117973
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(1) Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt. Wird der Sanierungsplan bestätigt, so sind die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt, an der Absonderungsrechte bestehen. Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, nehmen mit dem Ausfall (§ 132 Abs. 6) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen.
(2) Für die Ansprüche des Insolvenzverwalters gilt § 125.