JudikaturLG Wels

6Cg71/19a – LG Wels Entscheidung

Entscheidung
27. Oktober 2020

Kopf

Das Landesgericht Wels fasst durch die Richterin Dr. Maria-Elisabeth Schindler in der Rechtssache der klagenden Partei M***** , vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in Obertrum, wider die beklagte Partei R***** , vertreten durch Dr. Thomas Humer, Rechtsanwalt in Wels, wegen (ausgedehnt) € 279.000,00 s.A. nach mündlicher Streitverhandlung zu I. den BESCHLUSS und erkennt zu II. zu Recht:

Spruch

I. Der Antrag der beklagten Partei, die Klage wegen des Prozesshindernisses der Streitanhängigkeit zurückzuweisen, wird abgewiesen.

II.

1. Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei € 279.000,00 s.A. zu bezahlen, wird abgewiesen.

2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei Exekution die mit € 9.066,36 (darin € 1.511,06 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Die Beklagte räumte der Klägerin als seit 2007 zahlreiche, einmalig ausnutzbare Abstattungskredite ein. Am 12. Juni 2007 unterfertigte die Klägerin die tags zuvor von der Beklagten unterfertigte Pfandurkunde (./10), welche Nachstehendes enthält:

A Geschäftsverbindung

Der Kreditgeber steht mit dem Kreditnehmer M***** in ständiger Geschäftsverbindung, in deren Rahmen er Kredite und Darlehen, so mit Urkunde vom 11.06.2007, einräumt.

B Sicherstellung

„Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von EUR 520.000,-- (…) die dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen, Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, verpfändet der Liegenschaftseigentümer dem Kreditgeber die Liegenschaft(en)/Liegenschaftsanteile samt derzeitigem und künftigem Zubehör:

M*****

1/1 Anteile EZ ***** und

1/1 Anteile EZ*****

und erteilt die unwiderrufliche Einwilligung, dass das (Simultan) Pfandrecht für die Kreditforderung der R***** bis zum Höchstbetrag von EUR 520.000,-- (…) ob der (den) Liegenschaft(en)/Liegenschaftsanteilen einverleibt wird.“

[Anm.: Die angeführten Pfandliegenschaften werden in diesem Urteil künftig kurz als „Hotelliegenschaft“ bezeichnet.]

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin, ***** des LG *****, meldete die Beklagte am 2.2.2015 per 21.1.2015 eine Forderung zu insgesamt 16 Kreditkonten der Klägerin im Gesamtbetrag von € 838.317,05 an und gab eine mutmaßliche Deckung von € 705.000,00 an. Die angemeldete Forderung wurde in der gesamten Höhe von € 838.317,05 auch festgestellt. Im Anmeldungsverzeichnis wurde außerdem festgehalten, dass das Absonderungsrecht aufgrund der einverleibten Pfandrechte anerkannt wurde. Als zur Sicherstellung der angemeldeten Forderungen angeführte Liegenschaften wurden angeführt:

EZ ***** bis zum Höchstbetrag von € 520.000

EZ ***** bis zum Höchstbetrag von € 32.500 und € 17.550

EZ ***** bis zum Höchstbetrag von € 65.000

EZ ***** bis zum Höchstbetrag von € 39.000

EZ ***** bis zum Höchstbetrag von € 18.200

EZ ***** bis zum Höchstbetrag von € 16.900

EZ ***** bis zum Höchstbetrag von € 124.800

EZ ***** bis zum Höchstbetrag von € 45.500 (./1, ./2).

Nach Zustimmung der Gläubiger zu einer Sanierungsplanquote von insgesamt 22 % wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren mit Beschluss vom 6. Mai 2016 aufgehoben. Aus dem Insolvenzverfahren erhielt die Beklagte eine Quote von € 29.329,75 (festgestellte Forderung i.H.v. € 838.317,05 abzüglich geschätzte vorläufige Deckung i.H.v. € 705.000,00 = € 133.317,05 × 22 %).

In der Folge sind der Beklagten aufgrund ihrer bei den angeführten Liegenschaften einverleibten Höchstbetragshypotheken aus Verkäufen, Umschuldungen bzw. gerichtlichen Zwangsversteigerungen Zahlungen geleistet worden, und zwar:

a) aus dem Verkauf der Pfandliegenschaft EZ ***** am 6.7.2016 (./BB, außer Streit AS 152) € 520.000,00

b) aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ ***** am 15.11.2016

(./Z außer Streit AS 152) € 42.000,00

c) aus dem Verkauf der Liegenschaft EZ *****

am 15.11.2016 (./AA, außer Streit AS 152) € 98.000,00

d) aus der Zwangsversteigerung der EZ ***** (./T) € 45.500,00

e) Aus der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** (./Q) € 16.900,00

f) aus der Zwangsversteigerung der EZZ ***** € 27.600,00

g) aus der Zwangsversteigerung der EZ *****

(außer Streit AS 152) € 36.513,66

h) aus der Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ ***** € 19.981,10

€ 806.494,766

Den Betrag von € 19.981,10 hatte die Beklagte für die von der Klägerin gewünschte Umschuldung und Lastenfreistellung im Grundbuch, wo für die Beklagte eine Höchstbetragshypothek von € 18.200,00 eingetragen war, begehrt (./R, U, X, Y, außer Streit AS 174). Aufgrund der Tilgung des vollstreckbaren Anspruchs erfolgte bei dieser Liegenschaft die Einstellung des Exekutionsverfahrens (./9). Unstrittig ist, dass betreffend die Klägerin erneut ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde, und zwar vom Landesgericht ***** zu *****, und die Beklagte in diesem Verfahren keine Forderungen angemeldet hat (AS 32, ./2). Beim BG ***** behängt zu ***** nachstehende Oppositionsklage der Klägerin gegen die Beklagte:

„I. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *****, vom 13.07.2017, *****, wurde der hier beklagten Partei gegenüber der hier klagenden Partei aufgrund eines Auszuges aus dem Anmeldeverzeichnis des Insolvenzverfahrens am Landesgericht *****, *****, zur Durchsetzung einer behaupteten Forderung von angeblich Euro 169.650,00 und der Kosten dieses Ansuchens (= Exekutionsantrag) von Euro 703,00 die Exekution durch Zwangsversteigerung nachfolgender Liegenschaften bewilligt:

a. EZ ***** (Adresse:*****)

b. EZ ***** (Adresse: *****)

c. EZ ***** (Adresse: *****;

Vollzugsgericht BG ***** zu *****)

d. EZ ***** (Adresse:

*****; Vollzugsgericht BG ***** zu*****s)

e. EZ ***** (Adresse: *****;

Vollzugsgericht BG ***** zu )

f. EZ ***** (Adresse:*****; Vollzugsgericht BG***** zu*****)

Beweis: Akt des Bezirksgerichtes ***** , zu

*****

Akt des BG ***** zu 9 E 29/17d

Akt des BG ***** an der Krems zu 6 E 928/17s

Akt des BG ***** zu *****

Akt des BG ***** zu *****

PV

II. Die Exekutionsführung durch die beklagte Partei erfolgt aus nachfolgenden Gründen zu

Unrecht:

Eine Forderung der beklagten Partei gegen die Klägerin in Höhe von € 169.650,00 besteht

nicht; die beklagte Partei hat auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine solche

Forderung ergeben würde.

Die beklagte Partei hat der Klägerin nachstehende Kredite eingeräumt:

1. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 11.06.2007 über € 400.000,00

zu Konto Nr. *****

Sicherheit:

Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00 simultan ob den Liegenschaften

EZ ***** und EZ *****

2. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 23.09.2009 über € 50.000,00

zu Konto Nr. *****

Sicherheit:

Höchsbetragshypothek im Betrag von € 65.000,00 ob der Liegenschaft EZ *****, und Höchstbetragshypothek im

Betrag von € 520.000,00 simultan ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****

3. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 12.11.2007 über € 25.000,00 zu

Konto Nr. ***** rückzahlbar in 239 monatlichen Raten von € 178,-- beginnend

mit 30.11.2007

Sicherheit:

Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00 simultan ob den Liegenschaften

EZ***** und EZ *****, und Höchstbetragshypothek im Betrag von € 32.500,00

ob der Liegenschaft EZ *****

4. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 16.12.2008 über € 13.800,00 zu

Konto Nr. ***** rückzahlbar in 240 monatlichen Raten von € 100,-- beginnend

mit 31.12.2008

Sicherheit:

Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00 simultan ob den Liegenschaften

EZ ***** und EZ *****, und Höchstbetragshypothek im Betrag von € 17.550,00

ob der Liegenschaft EZ *****

5. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 10.12.2009 über € 14.000,00 zu

Konto Nr. ***** rückzahlbar in 240 monatlichen Raten von € 82,-- beginnend

mit 31.07.2010

Sicherheit:

Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00 simultan ob den Liegenschaften

EZ ***** und EZ *****, und Höchstbetragshypothek im Betrag von € 18.200,00

ob der Liegenschaft EZ *****

6. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 10.12.2009 über € 30.000,00 zu

Konto Nr. ***** rückzahlbar in 240 monatlichen Raten von € 169,-- beginnend

mit 31.12.2009

Sicherheit:

Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00 simultan ob den Liegenschaften

EZ ***** und EZ *****, und Höchstbetragshypothek im Betrag von € 39.000,00

ob der Liegenschaft EZ *****

7. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 16.06.2010 über € 13.000,00 zu

Konto Nr. ***** rückzahlbar in 240 monatlichen Raten von € 76,-- beginnend

mit 31.07.2010

Sicherheit:

Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000 ,00 simultan ob den Liegenschaften

EZ ***** und EZ *****, und Höchstbetragshypothek im Betrag von € 16.900,00

ob der Liegenschaft EZ *****

8. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 07.12.2011 über € 35.000,00 zu

Konto Nr. ***** rückzahlbar in 240 monatlichen Raten von € 204,-- beginnend

mit 31.03.2012

Sicherheit:

Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00 simultan ob den Liegenschaften

EZ ***** und EZ *****, und Höchstbetragshypothek im Betrag von € 45.500,00

ob der Liegenschaft EZ *****

9. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 13.5.2011 über € 96.000,00 zu

Konto Nr. *****

Sicherheit:

Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00 ob der Liegenschaft EZ ***** und eine Höchsbetragshypothek im

Betrag von € 124.800,00 ob der Liegenschaft EZ *****

10. einmalig ausnutzbarer Abstattungskreditvertrag vom 16.06.2010 über € 35.000,00 zu

Konto Nr. *****

Sicherheit:

Höchsbetragshypothek im Betrag von € 45.500,00 ob der Liegenschaft EZ *****, (Anmerkung: ein

derartiges Pfandrecht wurde nie einverleibt) und eine Höchstbetragshypothek im

Betrag von € 520.000,00 ob der Liegenschaft EZ *****

Bei allen Krediten war eine variable Verzinsung entsprechend der Entwicklung von

EURIBOR-Referenzzinssätzen vereinbart. Die beklagte Partei hat die sinkenden Werte des

EURIBOR nicht korrekt an die klagende Partei weiter gegeben. Die beklagte Partei hat

jahrelang überhöhte Zinsen auf den einzelnen Kreditkonten verrechnet und die Konten der

Klägerin damit zu Unrecht belastet. Außerdem hat die beklagte Partei jahrelang überhöhte

Entgelte und Spesen auf den Kreditkonten verrechnet. Diese überhöhten Zinsen und

Entgelte bzw. Spesen wurden zu den Abschlussterminen jeweils dem offenen Kapital

zugeschlagen und bei den nächsten Abschlüssen jeweils wieder mit überhöhten Zinsen und

Entgelten bzw. Spesen belastet. Bei richtiger und rechtmäßiger Berechnung der Zinsen und

Entgelte bzw. Spesen besteht keine offene Forderung der beklagten Partei gegen die

Klägerin. Sollten die Belastungen und Salden der Kreditkonten zunächst als rechtmäßig und

richtig anzusehen sein, so steht der klagenden Partei gegen die beklagte Partei ein

Rückforderungsanspruch in Höhe der betriebenen Forderung zu, mit welchem hiermit die

Aufrechnung gegen die exekutiv betriebene Forderung der beklagten Partei erklärt wird. Der

Rückforderungsanspruch der klagenden Partei wird auf alle erdenklichen Rechtsgründe

gestützt, insbesondere auf Schadenersatzansprüche und Bereicherungsansprüche wegen

irrtümlicher Bezahlung einer Nichtschuld.

Die Klägerin hat der beklagten Partei mit nachstehenden Pfandurkunden zur Besicherung

der nachstehend angeführten Kredite folgende Pfandrechte eingeräumt:

a. mit Pfandurkunde vom 11.06.2007 zur Besicherung

des Kredites vom 11.06.2007 über € 400.000,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00

simultan ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****

b. mit Pfandurkunde vom 12.11.2007 zur Besicherung

eines Kredites vom 12.11.2007 über € 25.000,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 32.500,00

ob der Liegenschaft EZ *****

c. mit Pfandurkunde vom 17.12.2008 zur Besicherung

eines Kredites vom 16.12.2008 über € 13.800,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 17.550,00

ob der Liegenschaft EZ *****

d. mit Pfandurkunde vom 23.09.2009 zur Besicherung

eines Kredites vom 23.09.2009 über € 50.000,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 65.000,00

ob der Liegenschaft EZ *****

e. mit Pfandurkunde vom 16.12.2009 zur Besicherung

eines Kredites vom 10.12.2009 über € 30.000,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 39.000,00

ob der Liegenschaft EZ *****

f. mit Pfandurkunde vom 16.06.2010 zur Besicherung

eines Kredites vom 16.06.2010 über € 14.000,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 18.200,00

ob der Liegenschaft EZ *****

g. mit Pfandurkunde vom 16.06.2010 zur Besicherung

eines Kredites vom 16.06.2010 über € 13.000,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 16.900,00

ob der Liegenschaft EZ *****

h. mit Pfandurkunde vom 07.12.2011 zur Besicherung

eines Kredites vom 13.05.2011 über € 96.000,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 124.800,00

ob der Liegenschaft EZ *****

i. mit Pfandurkunde vom 23.02.2012 zur Besicherung

eines Kredites vom 07.12.2011 über € 35.000,00

eine Höchstbetragshypothek im Betrag von € 45.500,00

ob der Liegenschaft EZ *****

Bei Abschluss der einzelnen Kreditverträge wurde jeweils einzeln ausverhandelt und

detailliert vereinbart, dass für jeden einzelnen Kredit nur jene Sicherheiten bestellt werden,

welche in den einzelnen Kreditverträgen ausdrücklich angeführt sind. Soweit einzelne

formularmäßige Pfandurkunden von der beklagten Partei so formuliert wurden, dass die

bestellten Pfänder auch als Sicherheit für andere Forderungen der beklagten Partei dienen

sollten, ficht die klagende Partei die Pfandurkunden vorsichtshalber wegen rechtswidriger

und arglistiger Täuschung an und macht geltend, dass die Pfandbestellungen, insbesondere

auch jene, welche sich auf die jetzt in Exekution gezogenen Liegenschaften beziehen,

rechtsunwirksam sind. Die Klägerin unterlag bei Unterfertigung der Pfandurkunden jeweils

einem von der Beklagten vorsätzlich veranlassten Irrtum, weil die Klägerin davon ausging,

dass die Pfandurkunden von der beklagten Partei so erstellt worden sind, wie dies in den

jeweiligen Kreditverträgen vereinbart war und dass durch die Pfandurkunden keine weiter

gehenden Verpflichtungen der Klägerin (als in den Kreditverträgen) bzw. keine weiter

gehenden Rechte der Beklagten begründet werden. Die Beklagte wusste bzw. musste

wissen, dass die von ihr erstellten formularhaften Pfandurkunden von den Sicherungsabreden

in den Kreditverträgen zu ihren Gunsten abwichen, sie hat die Klägerin aber nie

darauf hingewiesen; die Beklagte wusste bzw. musste auch wissen, dass es sich bei den

Sicherungsabreden für die Klägerin um wesentliche Regelungsinhalte handelte und dass die

Klägerin einer Pfandbestellung, die von den Sicherungsabreden in den Kreditverträgen zu

ihrem Nachteil abweicht, nicht zugestimmt hätte. Die Klägerin ist juristischer Laie und war im

Verhältnis zur beklagten Partei bei Abschluss der Kreditverträge und der Pfandurkunden als

Konsumentin zu werten, zumal es sich um private Liegenschaftskäufe und die dazu

notwendigen Finanzierungsgeschäfte handelte.

Die Beklagte hat im Insolvenzverfahren vor dem Landesgericht ***** zunächst

Forderungen in Höhe von Euro 838.317,05 angemeldet, welche in dieser Höhe auch

festgestellt wurden; gleichzeitig wurde im Anmeldungsverzeichnis angemerkt, dass das von

der Beklagten geltend gemachte Absonderungsrecht (aufgrund einverleibter Pfandrechte)

anerkannt ist. Letztlich ist der Masseverwalter bei der Verteilung von einer Konkursforderung

der Beklagten in Höhe von € 133.317,05 ausgegangen. Im Sanierungsverfahren haben die

Gläubiger einer Sanierungsplanquote von insgesamt 22 Prozent zugestimmt; der

Sanierungsplan wurde rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren mit Beschluss

vom 06.05.2016 aufgehoben. Die Beklagte Partei hat als Sanierungsplanquote den Betrag

von € 29.329,75 von der Klägerin erhalten; dieser Betrag wurde von der Beklagten bisher

nicht als schuldtilgend berücksichtigt.

Nach Abschluss des Sanierungsplanverfahrens hat die klagende Partei mehrere ihr gehörige

Liegenschaften verkauft, wobei der beklagten Partei nachfolgende Erlöse zugeflossen sind:

Liegenschaft EZ ***** und Liegenschaft EZ *****; Kaufvertrag vom 11.05.2016; Kaufpreis € 765.000,00;

Zahlung an beklagte Partei € 520.000,00 am 06.07.2016 mit der Widmung "Tilgung

Pfandrecht M***** EZ *****"

Liegenschaft EZ *****; Kaufvertrag vom 14.09.2016;

Kaufpreis € 47.000,00; Zahlung an beklagte Partei € 42.000,00 am 15.11.2016

Liegenschaft EZ *****; Kaufvertrag vom 20.09.2016;

Kaufpreis € 113.000,00; Zahlung an beklagte Partei € 98.000,00 am 15.11.2016

Die durch die Simultanhypothek ob den Liegenschaften EZ*****,

und EZ ***** pfandrechtlich gesicherten Forderungen der

beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei hafteten nach den (als unrichtig

bestrittenen Daten der beklagten Partei) per 06.07.2016 wie folgt aus:

1. Abstattungskreditvertrag vom 11.06.2007 über € 400.000,00 zu Konto Nr. *****

offener Saldo € 297.369,53

2. Abstattungskreditvertrag vom 23.09.2009 über € 50.000,00 zu Konto Nr. *****

offener Saldo € 40.597,93

3. Abstattungskreditvertrag vom 12.11.2007 über € 25.000,00 zu Konto Nr. *****

offener Saldo € 18.662,46

4. Abstattungskreditvertrag vom 16.12.2008 über € 13.800,00 zu Konto Nr. *****

offener Saldo € 10.778,54

5. Abstattungskreditvertrag vom 10.12.2009 über € 14.000,00 zu Konto Nr. *****

offener Saldo € 11.964,03

6. Abstattungskreditvertrag vom 10.12.2009 über € 30.000,00 zu Konto Nr. *****

offener Saldo € 24.711,70

7. Abstattungskreditvertrag vom 16.06.2010 über € 13.000,00 zu Konto Nr. *****

offener Saldo € 11.089,22

8. Abstattungskreditvertrag vom 07.12.2011 über € 35.000,00 zu Konto Nr. *****

offener Saldo € 32.493,44

Die Summe der offenen Kreditbeträge dieser acht Kredite beträgt somit per 06.07.2016 nach

den (von der Klägerin als unrichtig und überhöht bestrittenen) Daten der beklagten Partei €

447.666,85

Durch die oben genannte Zahlung in Höhe von € 520.000,00 an die beklagte Partei waren

somit alle durch eine Simultanhypothek ob den Liegenschaften EZ ***** und EZ *****, gesicherten Forderungen der beklagten Partei

getilgt, selbst wenn die von der beklagten Partei behaupteten, von der klagenden Partei aber

bestrittenen, Forderungshöhen richtig wären. Es verblieb ein Überhang von zumindest (€

520.000,00 minus € 447.666,85 =) € 72.333,15; mit diesem Überhang war der

Abstattungskreditvertrag vom 13.05.2011 über € 96.000,00 zu Konto Nr. ***** ,

welcher nach den (ebenfalls als unrichtig bestrittenen Daten der beklagten Partei) per

06.07.2016 mit € 94.968,35 aushaftete, zumindest bis auf einen Restbetrag von (€ 94.968,35

minus € 72.333,15 =) € 22.635,20 getilgt. Diesen Restbetrag hat die beklagte Partei

spätestens am 15.11.2016 durch Überweisung des Betrages von € 98.000,00 aus dem

Verkauf der für diesen Kredit bestehenden weiteren Hypothek ob der Liegenschaft EZ ***** erhalten.

Spätestens mit dieser Zahlung waren alle pfandrechtlich gesicherten Forderungen der

beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei, einschließlich jener, hinsichtlich derer jetzt

Exekution geführt wird, zur Gänze getilgt .

Die beklagte Partei ist somit nicht (mehr) zur Exekutionsführung berechtigt; vielmehr ist sie

zur Ausstellung grundbuchsfähiger Löschungsquittungen hinsichtlich der Liegenschaften EZ

*****, EZ *****, EZ *****, EZ *****, EZ *****

und EZ *****, und zur Einstellung der

Exekutionen verpflichtet; dies wird von der beklagten Partei aber zu Unrecht verweigert.

Die beklagte Partei hat stattdessen nach Eingang des Betrages von € 520.000,00 einen

Teilbetrag von € 4.850,55 zu Unrecht auf Sollzinsen und einen Teilbetrag von € 34,50 zu

Unrecht auf "Entgelt Kontoführung" gebucht und den Restbetrag von € 217.745,42

eigenmächtig und rechtswidrig auf das Konto 0302 1458 umgebucht, für welches keine

Beurkundung vorliegt und für welches keine Sicherheiten bestanden haben. Hinsichtlich

dieses weder beurkundeten noch besicherten Kontos steht der beklagten Partei aber

maximal die rechtskräftig bestätigte Sanierungsplanquote von 22 % zu, welche von der

klagenden Partei in den laut Sanierungsplan vorgesehenen Raten jeweils fristgerecht zur

Gänze bezahlt wurde. Die beklagte Partei hat somit eine Zahlung in Höhe von € 222.630,47

eigenmächtig und rechtswidrig verwendet und umgebucht und ist in dieser Höhe gegenüber

der klagenden Partei zur Rückzahlung verpflichtet. Der Rückforderungsanspruch der

klagenden Partei in Höhe von € 222.630,47 wird auf alle erdenklichen Rechtsgründe

gestützt, insbesondere auf Schadenersatzansprüche, Bereicherungsansprüche, Verwendungsansprüche und Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Klägerin hat mit Schreiben Dris. *****, vom 21.07.2017 vorsichtshalber eine Aufrechnung mit ihren Rückforderungsansprüchen gegen

folgende Forderungen der beklagten Partei erklärt, wobei hier jeweils die (ebenfalls als

unrichtig bestrittenen) Salden der Kreditkonten per 23.01.2017 als Grundlage herangezogen

wurden:

zu Konto ***** € 19.126,05 und

zu Konto ***** € 11.054,65

beide besichert durch (Simultan-)Höchstbetragspfandrechte

ob EZ ***** und EZ ***** je Grundbuch

*****

zu Konto ***** € 25.250,27

besichert durch Höchstbetragspfandrecht ob

EZ *****

zu Konto ***** € 12.276,80

besichert durch Höchstbetragspfandrecht ob

EZ *****

zu Konto ***** € 11.379,20

besichert durch Höchstbetragspfandrecht ob

EZ *****

zu Konto ***** € 33.339,24

besichert durch Höchstbetragspfandrecht ob

EZ ***** -------------------------

Summe € 112.426,21

Es wurde also von der Klägerin die Aufrechnung gegen Forderungen der Beklagten in Höhe

von € 112.426,21 mit einem entsprechenden Teilbetrag ihrer Gegenforderung von €

222.630,47 erklärt. Sofern die Forderungen der Beklagten am 21.7.2017 noch nicht getilgt

gewesen sein sollten, wurden sie jedenfalls durch die Aufrechnung vom 21.07.2017 getilgt.

Eingewendet und geltend gemacht wird aber auch, dass keiner der genannten Kredite von

der Beklagten zur Rückzahlung fällig gestellt worden ist.

Den Überhang in Höhe von zumindest € 110.204,26 hat die klagende Partei eingefordert;

eine Zahlung durch die beklagte Partei ist bisher nicht erfolgt; diese Forderung wird

gesondert geltend zu machen sein und bleibt daher vorbehalten.

Beweis: vorzulegende Kreditverträge

vorzulegende Pfandurkunden

vorzulegende Grundbuchsauszüge

vorzulegende Belege

vorzulegende Buchungslisten

Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bankwesen

Konkursakt***** des LG *****

Zeuge *****

PV

Die klagende Partei beantragt daher nachstehendes

URTEIL:

1. Der Anspruch der betreibenden (hier beklagten) Partei wider die verpflichtete (hier

klagende) Partei auf Zahlung von € 169.650,00 samt Anhang ist erloschen.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Prozesskosten binnen 14 Tagen

bei sonstigem Zwang gemäß § 19a RAO zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

III. Die klagende Partei stellt weiters

ANTRAG

die mit Beschluss des Bezirksgerichtes *****, vom

13.07.2017,*****, bewilligte Exekution durch Zwangsversteigerung der

Liegenschaften

a. EZ ***** (Adresse: *****);

Vollzugsgericht B*****, zu *****)

b. EZ ***** (Adresse: *****;

Vollzugsgericht *****, zu *****)

c. EZ ***** (Adresse: *****;

Vollzugsgericht ***** zu *****)

d. EZ ***** (Adresse:

*****; Vollzugsgericht ***** zu *****)

e. EZ ********** (Adresse: *****;

Vollzugsgericht ***** zu *****)

f. EZ ***** (Adresse: *****; Vollzugsgericht ***** zu *****)

jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage aufzuschieben.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Gemäß § 42 Abs. 1 Z 5 EO kann auf Antrag des Verpflichteten die Exekution bis zur Entscheidung

über das Oppositionsbegehren aufgeschoben werden; die mit dem gegenständlichen

Schriftsatz erhobene Oppositionsklage stellt somit einen gesetzlichen

Aufschiebungsgrund dar.

Dass bei Fortführung des Exekutionsverfahrens durch Zwangsversteigerung der oben

genannten Liegenschaften die hier klagende Partei mit der Gefahr eines unersetzlichen

Vermögensnachteiles belastet wäre, ist offenkundig. Die Schätzungen der Liegenschaften

sind teilweise schon erfolgt, teilweise stehen sie unmittelbar bevor; es ist daher in Kürze mit

der tatsächlichen Versteigerung der Liegenschaften zu rechnen.

Bei Durchführung der Versteigerungen gehen der verpflichteten Partei die Grundstücke

endgültig verloren und können nicht mehr beschafft werden bzw. wäre eine Wiederbeschaffung

mit einer weit höheren finanziellen Belastung verbunden. Zudem besteht auch

die Gefahr, dass bei der Versteigerung nicht einmal der Schätzwert erreicht wird (vgl. u.a.

OGH 3Ob25/59, 3 Ob 104/83; 3 Ob 130 -133/87). Soweit die Schätzungen erst in den

nächsten Tagen anstehen, kann durch die Aufschiebung der Exekution das Entstehen

frustrierten Verfahrens- und Kostenaufwandes vermieden werden, sodass die Aufschiebung

der Exekution letztlich sogar im Interesse der beklagten Partei ist. Die beklagte Partei ist

durch die (zu Unrecht) noch einverleibten Pfandrechte völlig gesichert, sodass ihr durch die

Aufschiebung keinerlei Nachteile drohen.

Beweis: Akt des *****, zu

*****

Akt des BG ***** zu *****

Akt des BG ***** zu*****

Akt des BG ***** zu *****

Akt des BG ***** zu *****

PV

W*****, 24.11.2017 M*****“

Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig beendet.

Die Klägerin begehrt – nach Ausdehnung des ursprünglich geltend gemachten Betrages von € 222.630,47, der der Berechnung ihrer Forderung laut Klagserzählung der Oppositionsklage entspricht - die Zahlung von € 279.000,00, weil durch Verkäufe und gerichtliche Versteigerungen von Liegenschaften alle durch Hypotheken gesicherten Forderungen der Beklagten getilgt worden seien und ein Überschuss verblieben sei, der zuzüglich eines zu Unrecht auf Sollzinsen und Kontoführungsentgelte gebuchten Betrages Ihv € 5.8333,48 an sie zurückzuüberweisen gewesen wäre. Die Beklagte habe rechtswidrigerweise die von ihr geleisteten Zahlungen auch auf ungesicherte Kreditverbindlichkeiten verrechnet, was aufgrund des abgeschlossenen Sanierungsverfahrens nicht zulässig sei. Die Höchstbetragshypothek im Betrag von € 520.000,00 sei ausschließlich auf den Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** intabuliert gewesen und habe sich nicht auf die anderen mit separaten Pfandrechten zugunsten der Beklagten besicherten Liegenschaften erstreckt. 9 der 10 Abstattungskreditverträge (./EE bis ./NN) seien durch die Liegenschaften EZZ ***** und ***** mit dem Simultanpfandrecht über € 520.000,00 grundbücherlich gesichert gewesen, nicht jedoch der Kredit zu Kto.Nr. ***** über € 35.000,00 laut ./OO (Vorbringen AS 145). Neben den 9 grundbücherlich besicherten Krediten, die per 6.7.2016 nach den Angaben der Beklagten mit € 520.176,17 unberichtigt ausgehaftet hätten (korr. Vorbringen der Klägerin AS 133), hätten folgende 7 unbesicherte Kredite (detailliert AS 5f) bestanden, welche per 21.1.2015 (Datum der Forderungsanmeldung durch die Beklagte) mit gesamt € 318.140,88 ausgehaftet hätten:

Kto.Nr. Aushaftend in €

gesamt sohin € 318.140,88.

Aufgrund dieser nicht besicherten Forderungen habe die Beklagte die Sanierungsplanquote i.H.v. € 29.329,75 (22 % von € 133.317,05, welchen Betrag der Sanierungsverwalter als ungesicherte Konkursforderung angesehen habe) erhalten und sei die Klägerin dadurch hinsichtlich der grundbücherlich nicht besicherten Forderungen der Beklagten zur Gänze entschuldet. Nach Abschluss des Sanierungsverfahrens habe die Beklagte aus Verkäufen und Versteigerungen zunächst € 750.000,00 und aus nachträglichen Verkäufen weitere € 19.981,10 (Verkauf *****) und € 36.513,66 (*****), demnach insgesamt € 806.494,76 erhalten. Abzüglich der Forderung der Beklagten aus den pfandrechtlich gesicherten Krediten, die mit 21.1.2015 mit € 520.176,17 unberichtigt ausgehaftet hätten, ergebe sich ein Betrag von € 286.318,56, den die Klägerin zu viel bezahlt habe. Davon würden in Hinblick auf den Gebührensprung im GGG € 279.000,00 geltend gemacht. Gemäß § 156 IO werde der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden sei. Da der Beklagte im Verfahren vor dem Bezirksgericht ***** keine Forderungen angemeldet habe, seien sämtliche im Insolvenzverfahren am Landesgericht ***** hinausgehenden Forderungen der Beklagten obsolet und die Klägerin ihrer Verpflichtung sowohl aus dem Insolvenzverfahren als auch aus den Exekutionsverfahren vollinhaltlich nachgekommen. Aus dem Verkauf der Liegenschaften EZZ ***** habe die Beklagte € 520.000,00 erhalten. Entgegen der Meinung der Beklagten habe sich das Simultanpfandrecht auf die anderen mit separaten Pfandrechten zugunsten der Beklagten besicherten Liegenschaften nicht „erstreckt“, sondern sei dieses Höchstbetragspfandrecht ausschließlich auf die genannten beiden Liegenschaften einverleibt worden. Aus dem Verkauf der beiden Liegenschaften wären der Beklagten nur die diesbezüglich korrekt angemeldeten € 288.605,46 zugestanden. Der darüber hinausgehende Betrag von € 231.394,54 hätte daher für die Tilgung der restlichen grundbücherlich besicherten Forderungen der Beklagten verwendet werden müssen, womit sämtliche bücherlich besicherten Forderungen bezahlt gewesen wären. Daraus resultierend wäre die Beklagte zur Ausstellung von Löschungserklärungen für sämtliche restlichen bücherlich besicherten Liegenschaften und zur Übermittlung der selben an die Klägerin verpflichtet gewesen. Alle von ihr angestrengten Versteigerungsverfahrens seien daher rechtswidrig erfolgt. Zusammenfassend ergebe sich, dass jeder über den Betrag von € 520.000,00 hinausgehende Betrag der Beklagten nicht mehr zustehe, weil die Beklagte hinsichtlich ihrer grundbücherlich besicherten Forderungen zur Gänze befriedigt worden und hinsichtlich ihrer grundbücherlich nicht besicherten Forderungen durch die Quotenzahlung im Sanierungsverfahren Befriedigung eingetreten sei.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, im Insolvenzverfahren ***** des LG ***** sei rechtskräftig und vollstreckbar anerkannt und festgestellt worden, dass die in ihrer Forderungsanmeldung angeführten Höchstbetragshypotheken für die gesamte Forderung im Ausmaß von € 838.317,05 haften. Die sogenannte „Hotelliegenschaft“ (*****) sei mit dem Höchstbetrag von € 520.000,00 entgegen der Darstellung der Klägerin für alle Konten der Klägerin bei der Beklagten verpfändet worden. Unrichtig sei das Vorbringen der Klägerin, wonach die geleistete Quotenzahlung einen bestimmten zusammengezählten Saldo von zusammengezählten Krediten endgültig abgedeckt hätte und hier auch keinerlei Zinsen hätten anfallen dürfen. In der Forderungsanmeldung habe die Beklagte eine mutmaßliche Deckung von € 705.000,00 angegeben, jedoch handle es sich hier nur eine Annahme der Beklagten als Absonderungsgläubigerin, die unter anderem für die Festlegung des Stimmrechtes relevant sei und durch spätere tatsächliche Verwertungserlöse angepasst werden müsste. Grundsätzlich würden nämlich die Ansprüche der Absonderungsgläubiger durch den Sanierungsplan nicht berührt. Werde der Sanierungsplan bestätigt, so seien gem. § 149 IO die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache, an der Absonderungsrechte bestehen, begrenzt. Ungeachtet dessen seien bei den meisten verfahrensgegenständlichen Pfandverwertungen die Zinsen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht verrechnet bzw. nicht abgedeckt worden. Die durch die Umschuldung bei dem durch die EZ 122 KG Reidling besicherten Kredit im Jahr 2019 zur R***** anfallenden Umschuldungskosten habe die Klägerin berechtigt verrechnet. Im Sanierungsverfahren des Landesgerichtes ***** habe die Beklagte deshalb keine Forderungen angemeldet, da sie sich mit den bereits im vorangegangenen Sanierungsverfahren vor dem Landesgericht ***** anerkannten und festgestellten pfandrechtlichen Sicherheiten für die aushaftende Forderung als gedeckt erachtet habe (Vorbringen AS 32 unten). Nach wie vor hafte zumindest eine pfandrechtlich gesicherte Kreditforderung von zumindest € 86.587,30 (€ 838.317,05 – € 751.726,75) unberichtigt aus. Die Klage sei unschlüssig und widerspreche der bereits rechtswirksam anerkannten und mit Absonderungsrechten titulierten und exekutiv betriebenen Gesamtforderung der Beklagten. Dazu werde bereits ein Oppositionsprozess geführt und werde wegen Streitanhängigkeit die Zurückweisung der Klage beantragt (AS 174). Die Klage sei unschlüssig, da insbesondere Höhe und Zusammensetzung der behaupteten Schadenersatzbeträge nicht nachvollziehbar sei. Es sei auch nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht, gegen welche vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Beklagte hinsichtlich der jeweiligen Schadenersatzbeträge verstoßen habe. Die Klägerin verwechselte die rechtlichen Begriffe des Liegenschaftspfandrechtes und der damit gesicherten Forderungen, wenn sie Vorbringen, das Höchstbetragspfandrecht von € 520.000,00 sei ausschließlich auf den Liegenschaften ***** einverleibt und habe sich nicht auf die anderen Liegenschaften erstreckt. Darüber hinaus verkenne die Klägerin das Wesen der Höchstbetragshypothek, wenn sie Vorbringen, der Beklagten sei hieraus nur ein Betrag von € 288.605,46 zugestanden. Den vorgelegten Urkunden sei zu entnehmen, dass die im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien verpfändeten Liegenschaften ***** in Form der eingetragenen Höchstbetragshypotheken für Forderungen bis zum genannten Höchstbetrag aus im Inland beurkundeten, bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen, Geld-, Haftungs- und Garantiekrediten erwachsen sind und in Hinkunft erwachsen werden, hafteten, die Klägerin habe mit diesen Pfandforderungen der Beklagten aus diversen Kreditverträgen besichert. Dass diese Forderungen zum Teil erst im Laufe der Geschäftsbeziehung zwischen den Streitteilen später entstanden seien, sei unerheblich. Gesetz und Judikatur ließen nämlich die Besicherung auch künftig entstehender Forderungen zu. Hinzu komme, dass zwischen den Parteien in den jeweiligen Kreditverträgen zusätzlich und ausdrücklich dieses Liegenschaftspfand am ***** zur Sicherheit bestellt worden sei, und zwar zu den verfahrensgegenständlichen Konten jeweils unter dem Punkt „Sicherheiten“. Eine zusätzliche Anmerkung im Grundbuch oder eine Kosten bzw. Gebühren auslösende neue Errichtung von Pfandurkunden sei gesetzlich nicht gefordert. Es sei bis zum Erlöschen der Höchstbetragshypothek durch eine Ausstellung einer Quittung oder Löschungserklärung die vereinfachte Haftung bzw. Übertragung des Pfandrechtes für und auf neue Forderungen zulässig. Dass bei solchen späteren Forderungen in Einzelfällen neben den jeweils im einzelnen vereinbarten Pfandrecht am ***** auch andere Liegenschaften als Sicherheiten bestellt worden seien, sei für die rechtswirksame Besicherung mit der Höchstbetragshypothek an der Liegenschaft ***** unerheblich. Es bedürfe auch keiner weiteren Anmerkung der Solidarhaftung, sondern könne sich der Gläubiger aus den verschiedenen Sicherheiten nach seiner Wahl befriedigen. Dies insbesondere, wenn wie hier die Klägerin vertragswidrig die Bestellung der weiteren vereinbarten Liegenschaftspfandrechte vereitelt habe. Hinzu komme, dass im Titelverfahren ***** des Landesgerichtes ***** die Absonderungsrechte für die Forderungen allesamt anerkannt worden seien.

Zur Einverleibung der vereinbarten Höchstbetragshypotheken auf den Liegenschaften ***** sei es nicht mehr gekommen, weil die Klägerin ohne die Beklagte zu informieren nach Ersteigerung dieser Liegenschaft ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten ihres minderjährigen Sohnes habe einverleiben lassen. Zur Eintragung der vereinbarten Höchstbetragshypothek an der Liegenschaft ***** sei es nicht gekommen, da die Klägerin noch vor der von der Beklagten angestrebten Pfandrechtseintragung ohne die Beklagte zu informieren am 21.1.2015 das Insolvenzverfahren ***** beim Landesgericht ***** habe eröffnen lassen (AS 176ff).

Sachverhalt :

Die Streitteilen standen von 2007 bis zur Konkurseröffnung beim Landesgericht ***** am 21.1.2015 in einer Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen die Klägerin bei der Beklagten Kredite zum Zweck der Sanierung des Hotels in ***** und u.a. zum Erwerb von Liegenschaften aus Versteigerungen gewährt hat. Die Beklagte wollte immer nur auf voll gesicherter Basis finanzieren. Sie musste daher den zeitlichen Zwischenraum zwischen dem Zuschlag in der Versteigerung und Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch besichern. Nach erfolgter Versteigerung wurden in vielen Fällen entsprechende Hypotheken auf den erworbenen Liegenschaften einverleibt. Die Beklagte betrachtete sich aufgrund der auf der Hotelliegenschaft einverleibten Höchstbetragshypothek von € 520.000,00 aufgrund der eingangs festgestellten Pfandurkunde (./10) als gesichert (Zeuge *****, Kreditverträge ./EE ff). Der Klägerin wurden die im Folgenden dargestellten, einmalig ausnutzbaren Abstattungskreditverträge eingeräumt, bei denen als Sicherheiten Höchstbetragshypotheken dienten.

Kto.Nr. Datum Betrag Höchstbetragshypothek(en) für €

1.) ***** 11.6.2007 400.000 ***** 520.000

(Abstattungskreditvertrag ./EE, Pfandvertrag ./FF)

Die Höchstbetragshypothek („HBH“) wurde auf diesen Pfandliegenschaften simultan einverleibt.

2). ***** 23.9.2009 50.000 ***** 520.000

***** 65.000

(Abstattungskreditvertrag ./GG)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft Waxenberg einverleibt.

3.) ***** 12.11.2007 25.000 ***** 520.000

***** 32.500

rückzahlbar in 239 Monatsraten zu je € 178,00 per 30.11.2007

(Abstattungskreditvertrag ./HH)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft ***** einverleibt.

4.) ***** 6.12.2008 13.800 ***** 520.000

***** 17.550

rückzahlbar in 240 Monatsraten zu je € 100,00 beginnend mit 31.12.2008

(Abstattungskreditvertrag ./ii)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft ***** einverleibt.

5.) ***** 16.6.2010 14.000 ***** 520.000

***** 18.200

rückzahlbar in 240 Monatsraten zu je € 82,00 beginnend mit 31.7.2010

(Abstattungskreditvertrag ./JJ)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft ***** einverleibt.

6.) ***** 10.12.2009 30.000 ***** 520.000

***** 39.000

rückzahlbar in 240 Monatsraten zu je € 169,00 ab 31.12.2009

(Abstattungskreditvertrag ./KK)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft ***** einverleibt.

7.) ***** 16.6.2010 13.000 ***** 520.000

***** 16.900

rückzahlbar in 240 Monatsraten zu je € 76,00 ab 31.7.2010

(Abstattungskreditvertrag ./LL)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft ***** einverleibt

8.) ***** 23.2.2012 35.000 ***** 520.000

***** 45.500

rückzahlbar in 240 Monatsraten zu je € 204,00 ab 31.3.2012

(Abstattungskreditvertrag ./MM)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft ***** einverleibt

9.) ***** 7.12.2011 96.000 ***** 520.000

***** 124.800

(Abstattungskreditvertrag ./NN)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft ***** einverleibt (./NN).

10.) ***** 13.5.2011 35.000 ***** 520.000

***** 45.500

(Abstattungskreditvertrag ./OO)

Die HBH wurde auf der Pfandliegenschaft ***** NICHT einverleibt (außer Streit AS 175).

(Abstattungskreditverträge ./11, Grundbuch).

Bei den Einverleibungen der Höchstbetragshypotheken auf den o.a. Liegenschaften betreffen die Kredite 2.) bis ./9 erfolgte kein Hinweis auf eine Simultanhaftung mit der „Hotelliegenschaft“ GB ***** (außer Streit AS 175).

Hinsichtlich dieser 10 Kreditverträge meldete die Klägerin im Insolvenzverfahren beim LG ***** unter Pos.Nr. 6 – 15 offene Forderungen in der Gesamthöhe von € 550.534,43 an, davon – als Pos.Nr. 13 in der Forderungsanmeldung - für den oben unter 10.) angeführten Kredit (./OO) € 30.358,26 bzw. ohne diese Pos.Nr. im Gesamtbetrag von € 520.176,17.

Darüber hinaus meldete sie unter Pos. 1 – 5 Forderungen aus den Konten Nr. ***** im Gesamtbetrag von € 214.588,75 an sowie unter Pos.Nr. 16 zu Kto. Nr. ***** eine Forderung von € 73.193,87 (./1, ./RR).

In der Forderungsanmeldung (./1) sind somit (einschließlich Pos. 13 betreffend den Kredit Nr. 10.) ./OO) folgende Forderungen aus folgenden Krediten mit nachstehend angegebenen aushaftenden Beträgen enthalten:

Pos.Nr. lt. Forderungsanmeldung Kto.Nr. aushaftend in €

1. ***** € 160.120,00

2. ***** € 85,13

3. ***** € 24.381,35

4. ***** € 13.076,89

5. ***** € 16.925,38

13. ***** € 30.358,26

16. ***** € 73.193,87

gesamt sohin € 318.140,88,

Die Summe der übrigen angemeldeten Forderungen (betreffend die Kreditverbindlichkeiten aus den Verträgen ./EE und ./GG bis ./NN) beläuft sich auf € 520.176,17.

Über die oben bereits dargestellten 10 Kreditverträge hinaus bestanden weitere 7, im folgenden dargestellten Kreditverträge:

Kto.Nr. Datum Höchstbetragshypothek(en) für €

11.) ***** 13.7.2012,

Verlängerung am 3.4.2014 100.000,00 ***** 520.000

(Bl. 7 und 8 in ./10)

12.) *****

13.)***** 11.3.2010 10.000,00 ***** 520.000

(Bl. 13 in ./10)

14.) ***** 17.1.2014 20.000,00 ***** 520.000

(Bl. 14 in ./10)

Diese beiden unter 13.) und 14.) angeführten Kontokorrentkreditverträge wurden am 26.6.2014 verlängert mit dem Hinweis „Die bestellten Sicherheiten bleiben aufrecht: (…) Pfandrecht EUR 520.000,-- EZ ***** EZ ***** (1/1 Anteile) *****“.

15.) ***** 26.4.2014 25.000.00 ***** 520.000

(Bl. 10 in./10)

16.) ***** 5.8.2008 25.000,00 ***** 520.000

(Bl. 6 in./10)

17.) ***** 29.8.2014 75.000,00 ***** 97.500

***** 520.000

(Bl. 15 in ./10)

Bei den unter den Ziffern 11.) und 13.) sowie 14.) handelte es sich um Kontokorrentkreditverträge mit dem in € angegebenen Rahmen, ansonsten um Abstattungskreditverträge. Beim unter 12.) angeführten Konto handelte es sich um ein Subkonto der Klägerin zum unter 11.) angeführten Konto, welches per 31.12.2014 einen Sollsaldo von € 62,54 auswies und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 21.1.2015 einen Sollsaldo von € 85,13 und die Differenz auf Kontospesen sowie € 0,11 Zinsen vom 1.1.2015 – 21.1.2015 zurückzuführen ist (./1, ./23, Zeuge *****).

Aus dem Verkauf der Hotelliegenschaft erhielt die Beklagte € 520.000,00, welcher Betrag am 6.7.2016 auf das Konto Nr. ***** (diesbzgl. angemeldete Forderung laut Forderungsanmeldung Nr. 1: € 288.605,46) eingegangen ist, welches vor dieser Buchung einen Saldo von - € 297.369,53 aufwies. Ohne Verzugszinsen belief sich der aus diesem Verkauf erhaltene Betrag auf (netto) € 497.168,35. Dieses Konto wurde dann mit Zinsen, Spesen und Verzugszinsen abgerechnet. Der Restbetrag von € 217.745,42 wurde auf das Kto. ***** (angemeldete Forderung lt. FA-Nummer 11: € 160.120,00) am 7.7.2016 umgebucht und dort am 8.7.2016 die Konten ***** (angemeldete Forderung lt. FA-Nummer 16: € 16.925,38), ***** (angemeldete Forderung lt. FA-Nummer 15: € 13.076,89) und 13.044.359 (angemeldete Forderung lt. FA-Nummer 17: € 73.193,87) mit Zinsen und Spesen abgerechnet und diese Konten auf Null gestellt, sodass auf dem Konto Nr. ***** (angemeldete Forderung € 160.120,00) noch ein Betrag von € 50.809,97 als unberichtigt aushaftend aufscheint (*****, ./13 Blatt 15, zum Protokoll genommene Darstellung AS 165).

Die Beklagte hat bei den Kontoschließungen durch die Veräußerungserlöse immer nur Zinsen und Spesen seit Insolvenzeröffnung abgerechnet, Verzugszinsen wurden immer nur bei den Versteigerungen gebucht. Hinsichtlich der zu den Forderungsnummern 4, 5, 6 und 1 betreffenden Forderungen wurden angemeldete Verzugszinsen im Gesamtbetrag von € 33.476,52 nicht verrechnet. Bei der Liegenschaft in *****, wo die Beklagte keine Besicherung im Grundbuch erwirkte, erfolgte eine Verwertung durch den Masseverwalter und wurde mit dem am Massekonto eingegangenen Erlös die Quote bezahlt. Insgesamt erhielt die Beklagte aus dem Verkäufen bzw. Versteigerungen – wie eingangs dargestellt - € 806.494,76. (./12, 13, Zeuge *****).

Vom Verkauf der Hotelliegenschaft wurde die Beklagte erst im Nachhinein, nämlich vom Notar *****, verständigt, der mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages beauftragt war, und um eine entsprechende Löschungserklärung ersuchte (./TT, *****). Eine solche übermittelte die Beklagte dem Notar schließlich mit Schreiben vom 10.6.2016 mit dem Hinweis, dass die Löschungserklärung nur im Falle der Überweisung des Höchstbetrages von € 520.000,00 verwendet werden dürfe (./UU, ./VV, Dr. Brandner).

Bei dem durch ***** mit einer Höchstbetragshypothek von € 18.200,00 besicherten Kredit zu Konto Nr. ***** – wie eingangs bereits festgestellt - wünschte die Klägerin im Jahr 2019 eine Umschuldung zur R*****. Vom eingegangenen Betrag iHv € 19.981,10 verwendete die Beklagte einen Teil für anfallende Umschuldungskosten (Kosten der Löschungserklärung), Sollzinsen und Anwaltskosten. Der nach Abzug der entsprechenden Beträge verbleibende Betrag blieb unter dem Höchstbetrag von € 18.200,00 (./14).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu Unrecht einen Betrag – zumal den im Klagsvorbringen genannten Betrag von € 5.833,48 – auf Sollzinsen und Kontoführungsentgelte gebucht hat.

Beweiswürdigung :

Großteils konnte der Sachverhalt aus den vorgelegten Urkunden abgeleitet werden. Dies trifft insbesondere auf die Feststellungen zu, dass die ***** der sogenannten „Hotelliegenschaft“ als Sicherheit für die Kredite zu den Kontonummern *****9 (./10) sowie ***** (./11) vereinbart wurde und für Kto. ***** von der Hotelliegenschaft im Kreditvertrag nur die ***** als Sicherheit genannt wurde (./11). Ergänzend erfolgte eine Einsichtnahme der Richterin ins Grundbuch. Zudem waren weite Teile durch Außerstreitstellungen abgedeckt.

Für die Behauptung, die Beklagte habe zu Unrecht einen Betrag – zumal den im Klagsvorbringen genannten Betrag von € 5.833,48 – auf Sollzinsen und Kontoführungsentgelte gebucht, fehlt jegliches Beweisergebnis. Eine Konkretisierung konnte auch der Klagevertreter in der Verhandlung nicht vornehmen (AS 175 unten).

Der vom Zeugen *****, einem im Zeitraum 2014 bis 30.6.2015 bei der Klägerin angestellten Buchhalter, (nach den Angaben der Klägerin) verfasste Inhalt der Beilage ./U war anhand der zahlreichen Urkunden sowie der Außerstreitstellungen ohnehin nachvollziehbar, sodass es seiner Einvernahme eigentlich gar nicht bedurft hätte.

Der Zeuge ***** bestätigte das ergänzende Vorbringen, das der Klagevertreter anhand der Aufbereitung durch diesen Zeugen erstattet hatte, als richtig. Die Verwendung der Erlöse durch die Beklagte wurde vom Zeugen anhand einer Übersichtsdarstellung ./12, die mithilfe der Beilage ./13 nachvollziehbar erläutert werden konnte, dargestellt.

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Beurteilung :

zu I .: Das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit (§§ 232 f ZPO) liegt vor, wenn die Identität der Parteien, des Entscheidungsantrages und des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 9 f zu § 233; SZ 63/43; mwN). Die Identität der Parteien liegt hier unstrittig vor. Fraglich ist, ob auch die Identität des Rechtsschutzbegehrens und diejenige des rechtserzeugenden Sachverhalts bejaht werden kann. Die Einmaligkeitswirkung greift bei identem Begehren dann ein, wenn die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im Folgeprozess im Kern dem festgestellten rechtserzeugenden Sachverhalt des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses entsprechen (RIS-Justiz [insb T15, T25, T33]). Nach ihrer Reichweite erfasst die Einmaligkeitswirkung sich betragsmäßig deckende Ansprüche im Folgeprozess sowie ein quantitatives Minus (RIS-Justiz ; [T33]; [T2]). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz ). Mit der Oppositionsklage wird die Feststellung angestrebt, dass der gegen die Klägerin erhobene (auf einem Auszug aus dem Anmeldeverfahren des Insolvenzverfahrens des LG ***** gründende) Anspruch der Beklagten auf Zahlung von € 169.650,00, zu dessen Durchsetzung das BG ***** zu ***** die Exekution durch Zwangsversteigerung auf die Liegenschaften ***** bewilligt hatte, erloschen sei, während hier die Rückzahlung eines angeblich zu viel erhaltenen (höheren) Betrages eingeklagt wird. Wenngleich die rechtlich relevanten Tatsachenbehauptungen im gegenständlichen (Folge-)Prozess im Kern dem festzustellenden rechtserzeugenden Sachverhalt des Oppositionsprozesses entsprechen, so liegt im hier gegenständichen Fall gegenüber dem Streitgegenstand der Oppositionsklage ein quantitatives Plus vor. Schon deshalb steht der Klage das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht entgegen.

Zu II. Eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit kann sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon auf Grund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlichen ausgenützten Kredites (worunter naturgemäß auch ein schon zugezähltes Darlehen fällt) entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits begründet werden. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, dass sich die Sicherung auch auf Forderungen erstrecken soll, die erst auf Grund künftiger Kreditverträge entstehen werden. Die zu sichernde Forderung muss diesfalls (nur) nach der Art des Rechtsgrundes sowie durch die Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners bestimmt sein, um das pfandrechtliche Spezialitäts- und Akzessorietätsprinzip zu wahren (RIS-Justiz RS0060495, RS0011289). All diese Voraussetzungen sind durch den im Rahmen der zwischen den Streitteilen bestehenden Geschäftsverbindung geschlossenen Pfandvertrag ./10 erfüllt.

Somit haftet die auf der „Hotelliegenschaft“ eingetragene Höchstbetragshypothek nicht nur für die zu Kredit Nr. 1.) angemeldete Forderung iHv € 288.605,46, sondern für sämtliche Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin aus Kreditgewährungen im Rahmen der bestehenden ständigen Geschäftsverbindung, sofern nur diese Höchstbetragshypothek im jeweiligen Kreditvertrag als Sicherheit vereinbart wurde, was auf alle hier gegenständlichen Kreditverträge zutrifft. Daher durfte die Beklagte den Erlös aus dem Verkauf der für den Kredtit Nr. 1.) verpfändeten Hotelliegenschaft auch zur Abdeckung aller anderen Kredite verwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin waren die Kredite Nr. 11 – 17) nicht „unbesichert“, sondern erstreckte sich die Haftung der Hotelliegenschaft als Pfandliegenschaft eben auch auf diese Forderungen aus diesen Krediten. Ein Gläubiger, dem obligatorisch unter Ausnützung des Verfügungsrechtes nach § 469 ABGB das Pfandrecht von der getilgten auf eine neue Forderung schon übertragen wurde bzw. dem ein Recht auf Übertragung zusteht, muss sich nicht im Grundbuch eintragen lassen, um im Verteilungsverfahren zum Zug zu kommen. Für das Verteilungsverfahren ist es daher ausreichend, dass die Übertragung des Pfandrechtes auf eine neue Forderung desselben Gläubigers trotz Fehlens einer Wiederausnützungsklausel im ursprünglichen Kreditvertrag bis zum Zuschlag inter partes erfolgt ist. Die Einverleibung dieser Übertragung ist nicht erforderlich (RS0003367). Somit ist die auf § 156 IO gestützte Argumentation der Klägerin, wonach sie durch den rechtskräftigen Sanierungsplan aufgrund der Quotenzahlung befreit und die „unbesicherten“ Kredite getilgt seien, haltlos. Unter den angemeldeten Forderungen gab es keine „unbesicherten“.

Auf die Einvernahme der Klägerin und des unentschuldigt ferngebliebenen Zeugen *****, ihres Lebensgefährten konnte verzichtet werden, da das Sachvorbringen der Klägerin ohnehin anhand der Urkunden und Außerstreitstellungen nachvollziehbar war und entsprechend festgestellt werden konnte, zum Ablauf der Geschäftsbeziehung kein ergänzendes Vorbringen erstattet wurde (AS 183) und die rechtliche Einschätzung eines Sachverhalts nicht durch Einvernahme von Parteien und Zeugen zu erfolgen hat, sondern dem Gericht anhand des festgestellten Sachverhaltes obliegt. Dementsprechend hat auch der Klagevertreter den Antrag auf Einvernahme des Zeugen ***** – wohl auch um das Entstehen unnötiger Prozesskosten zu vermeiden – zurückgezogen. Daraus, dass der Klägerin keine Möglichkeit hatte, zur Frage auszusagen, warum bei den Liegenschaften ***** und ***** die Einverleibung der vertraglich als Sicherheiten vorgesehenen Höchstbetragshypotheken unterblieben ist, erwächst der Klägerin ohnehin kein Rechtsnachteil, weil das Gericht die entsprechenden Prozessbehauptungen der Beklagten (mangels Rechtserheblichkeit) erst gar nicht festgestellt hat.

Letztendlich wurde kein Vorbringen darüber erstattet, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage basierend Sollzinsen und Kontoführungsentgelte jeweils berechtigterweise hätten gebucht werden dürfen (siehe AS 175 unten); der Verweis auf Urkunden würde diesbezüglich nicht als Vorbringen gelten. Daher konnte insbesondere die Prozessbehauptung eines zu Unrecht gebuchten Betrages von € 5.833,48 nicht nachvollzogen werden und war die Klage auch wegen Unschlüssigkeit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 41 Abs. 1 ZPO. Die Urlaubsbekanntgabe des Beklagtenvertreters ist nicht zum Nachteil der Gegenseite zu honorieren, weil sie im eigenen Interesse gestellt wurde. Die Kostennote war daher um netto € 168,30 zu kürzen.

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