IO
Gliederung
Die nahen Angehörigen des Schuldners (§ 32) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben, werden bei Berechnung der Mehrheit der Insolvenzgläubiger und deren Forderungen bei Berechnung der Gesamtsumme der Forderungen nur mitgezählt, wenn sie gegen den Vorschlag stimmen. Sofern sie die Forderung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners von jemandem erworben haben, der kein naher Angehöriger des Schuldners ist, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.
§ 148 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 148 Nahe Angehörige
…§ 148. Die nahen Angehörigen des Schuldners ( § 32 ) sowie Rechtsnachfolger, die deren Forderungen nicht früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
…ist auf Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 vorgenommen bzw. eingegangen werden. (5) §§ 140 bis 146 und 148 bis 165 in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind anzuwenden, wenn der Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach dem 30. Juni 2010 bei…
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