§ 13
§ 13 — IO
§ 13 — IO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
Inkrafttretungsdatum
27. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40236884
Zuletzt nach Updates gesucht am
Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tage richtet.