Ra 2024/08/0173 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit der (erfolgreichen) Anfechtung wird die Zahlung den Insolvenzgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt (§ 27 IO); die Forderung lebt wieder auf und ist als Insolvenzforderung geltend zu machen (§ 41 Abs. 2 IO). Der Gemeinschuldner hat als Folge der Rechtsunwirksamkeit seiner Leistung seine Verpflichtung nicht erfüllt. Insoweit liegt daher keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vor. Durch die Nichtberücksichtigung erfolgreich angefochtener Zahlungen wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Der Betrag aus der erfolgreich angefochtenen Zahlung kommt letztlich auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als dieser Betrag dann im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger - ausgeschüttet wird und damit der Haftungsrahmen reduziert wird (vgl. VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, mwN; sowie VwGH 29.8.2022, Ra 2018/08/0003, mit näheren Hinweisen auf die Entwicklung der Judikatur). Der Insolvenzverwalter, dem nach § 37 Abs. 1 IO das Anfechtungsrecht zukommt, kann sich nach Maßgabe des § 116 Abs. 1 IO über den Anfechtungsanspruch mit dem Anfechtungsgegner auch - gerichtlich oder außergerichtlich - vergleichen (vgl. OGH 11.11.1999, 8 Ob 140/99t). Dem Vergleich kommen daher - nicht anders als einem über die Anfechtung ergangenen Urteil - die genannten Wirkungen zu, wonach insbesondere die Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner wieder auflebt. Auch ein Vergleich ist daher grundsätzlich als erfolgreiche Anfechtung im Sinn der genannten Rechtsprechung des VwGH anzusehen, die im Zuge der Beurteilung der Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG wegen fehlender Gleichbehandlung der Beitragsforderungen dazu führt, dass keine im Rahmen der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung zu berücksichtigende wirksame Zahlung vorliegt (vgl. idS implizit VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227).