IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Feststellung der Ansprüche
§ 111 Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen
(1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG.
(2) Die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Ansprüche auf Aussonderung, Absonderung oder auf Grund von Masseforderungen werden nicht berührt.
§ 111 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 111 Zuständigkeit für Klagen wegen bestrittener Forderungen
…§ 111. (1) Zur Verhandlung und Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über die Richtigkeit und die Rangordnung von Insolvenzforderungen ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig. Dies gilt nicht für Arbeitsrechtssachen…
Art. 10 § 2
…75 Abs. 1 ASGG ), III Z 3 ( § 35 EO ) und 4 ( § 36 EO ), IV Z 1 ( § 111 KO), 3 ( § 178 KO) und 4 ( § 179 KO) und IX ( GGG ) auf Verfahren, in denen die Klage nach dem 31. …
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