Art. 18 § 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2010
Up-to-date
Art. 18 § 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen — IO
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden