IO
Gliederung
Erster Teil Insolvenzrecht
Erstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 4 Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden
(1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.
Art. 11 § 4 IO · IO · Insolvenzordnung
Art. 11 § 4
…§ 4. § 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2 , §§ 145a, 150 Abs. 1 , §…
Art. 18 § 4 Artikel 18
…Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 75/2009, zu den §§ 29 und 254 , RGBl. Nr. 337/1914) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.…
§ 4 Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden
…§ 4. (1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten. (2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder…
§ 172 Beschränkung der Eigenverwaltung
…zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden ist, 2. die Forderungsprüfung nach §§ 102 ff , 3. die Mitteilung der Geschäfte nach § 116 , 4. der Abschluss der Geschäfte nach § 117 , 5. die gerichtliche Veräußerung nach § 119 , 6. die Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht…
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