(1) Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten.
(2) Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
Art. 11 § 3 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2006, zu § 32, RGBl. Nr. 337/1914)
…§ 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.…
Art. 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
… 1 Inkrafttretensbestimmung) (Anm.: Abs. 2 und 3 ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 114/1997) (Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung) (5) Art. I Z 44 und 51 (§§ 173a und 191 KO) treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft…