BundesrechtBundesgesetzeInformationssicherheitsgesetz2. Abschnitt Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Anlagen§ 12

§ 12Ausstellung und Widerruf von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen

In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date