(1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Mitteilung gemäß § 19 Abs. 1 sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Weiters ist hinsichtlich Inhalt und Gestaltung von Werbeanzeigen § 4 Abs. 2 bis 4 KMG 2019 anzuwenden.
(2) Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.
(3) Abs. 1 ist von natürlichen und juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich gemäß Art. 2 der Verordnung (EU) 2019/1156 fallen, nicht anzuwenden.
§ 36 ImmoInvFG · ImmoInvFG · Immobilien-Investmentfondsgesetz
§ 36 Einschränkung der Werbung für Anteilscheine
…§ 36. (1) Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das…
§ 1 Immobilienfonds
…bis 39 gelten für Sondervermögen gemäß Abs. 1 , deren Anteile für den Vertrieb an Privatkunden gemäß § 2 Abs. 1 Z 36 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG , BGBl. I Nr. 135/2013, bestimmt sind. (1b) Die §§ 40 bis 42 gelten für…
§ 38
…1) Wer entgegen der Bestimmung des § 36 wirbt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. (2) Wer, ohne…
§ 43b Umsetzungshinweis
…§ 43b. (1) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008 zu den §§ 7, 15, 19, 22, 36 und 38 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2003 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG zur Durchführung der Richtlinie 85…
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