(1) Das AMS hat für die TeilnehmerInnen am Integrationsjahr eine Integrationskarte anzulegen, in die jede Änderung einzutragen ist. Die Integrationskarte ist den TeilnehmerInnen bei Bedarf, insbesondere bei wesentlichen Änderungen und auf Verlangen der TeilnehmerInnen, auszudrucken oder auf andere geeignete Weise zur Verfügung zu stellen.
(2) In die Integrationskarte sind insbesondere einzutragen:
1. der zeitliche Rahmen der einzelnen Module,
2. die Ergebnisse des Kompetenzclearings gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 oder andere vorhandene Ergebnisse einer Kompetenzfeststellung,
3. die Absolvierung einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 3,
4. der begründete Entfall einer Maßnahme gemäß § 5 Abs. 4 und
5. sonstige, auch bei anderen Einrichtungen absolvierte Maßnahmen.
Rückverweise
IJG · Integrationsjahrgesetz
§ 5 Maßnahmen
…Module, die auch parallel absolviert werden können: 1. Kompetenzclearing, 2. Deutschkurse ab Sprachniveau A2, 3. Abklärung und Unterstützung bei der Anerkennung von Qualifikationen und Zeugnissen, 4. Werte- und Orientierungskurse in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF), 5. Berufsorientierungs- und Bewerbungstraining, 6. Arbeitsvorbereitungsmaßnahmen, 7. Arbeitstrainings, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert…