§ 8 Pfändung, Verpfändung und Übertragung
§ 8 Pfändung, Verpfändung und Übertragung — IESG
§ 8 Pfändung, Verpfändung und Übertragung — IESG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40240771
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der IEF Service GmbH als anweisende Stelle im Sinne des § 297 der Exekutionsordnung zuzustellen.