(1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1 455 Euro zu bestrafen.
(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zu.
§ 16 IESG · IESG · Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
§ 16 Strafbestimmungen
…§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach §…
§ 12 Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes
…Fonds werden bestritten aus: 1. Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche ( § 11 ) zufließen, 2. Eingänge der gemäß § 16 Abs. 1 verhängten Geldstrafen, 3. Zinsen aus dem Geldverkehr, 4. einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des…
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