(1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission einzubringen.
(3) Die Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung.
Rückverweise
Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025
§ 2 Fristen und Zeitpunkte
…der Bundesvertretung (§ 56 Abs. 2 HSG 2014) – Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen (§ 57 Abs. 2 HSG 2014) 1. Juli 2025 Beginn der neuen Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und § 26 Abs…
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, 14. die Entscheidungen über Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen gemäß § 57 HSG 2014, 15. die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen…
§ 67 Wahlwiederholung
…Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig. (1a) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 HSG 2014 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist. (2) Die…
HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 51 Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen
…1. Prüfung der Wahlvorschläge, 2. Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung, 3. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, 4. Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 57 und (Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021) 6. Verlautbarung des Wahlergebnisses. (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl…
§ 58 Wahlwiederholung
…Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig. (1a) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist. (2) Die…