BundesrechtBundesgesetzeHochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 20144. Hauptstück Willensbildung der Mitglieder1. Abschnitt Wahlen in die Organe§ 57

§ 57Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

In Kraft seit 01. Oktober 2014
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