(1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Die Monate Februar, Juli, August und September sowie die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.
(1a) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.
(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission zugelassen wird.
(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.
(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.
Rückverweise
HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 57 Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen
…wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen. (5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist…
§ 63 Aufsicht
…oder der Bundesminister hat das rechtswidrige Unterbleiben einer Wahl durch Bescheid festzustellen und die Durchführung dieser Wahl innerhalb von 60 Tagen anzuordnen, wobei § 58 sinngemäß anzuwenden ist. Einer Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.…
§ 56 Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
…wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 zu wiederholen. (5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission bzw. einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so…
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 66 Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen
…wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 HSG 2014 zu wiederholen. (5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist…
§ 65 Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
…wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 HSG 2014 zu wiederholen. (5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so…