(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitliche
1. Parameter für die Gestaltung und Anwendung von Tarifen und
2. auf die Parameter bezogene Richtwerte für die Tarife
je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 festzulegen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten einheitlichen Parameter dienen der Vergleichbarkeit und Transparenz der durch die Richtwerte beschriebenen Tarife. Bei der Gestaltung der Parameter können zumindest folgende Elemente berücksichtigt werden:
1. Leistungs- und Verrechnungseinheiten unter Berücksichtigung von Personalkosten,
2. Einsatzzeiten inklusive Fahrzeiten,
3. Investitions- und Infrastrukturkosten sowie
4. Verwaltungskosten.
(3) Die Länder sind ab dem Jahr 2024 verpflichtet, die österreichweit einheitlichen Parameter und Richtwerte in der Gestaltung und Anwendung von Tarifen je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 zugrunde zu legen.
(4) Nähere Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 und 2 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
Rückverweise
HosPalFG · Hospiz- und Palliativfondsgesetz
§ 8 Tarife
(1) Die Gesundheit Österreich GmbH hat im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit den Ländern und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2023 österreichweit einheitli…
§ 5 Bedingungen der Zweckzuschüsse
…6), 2. die Erreichung eines quantitativen Auf- und Ausbaugrads (§ 7), 3. die Anwendung von Tarifen nach österreichweit einheitlichen Parametern und Richtwerten (§ 8), 4. die Vorlage von Planungsunterlagen (§ 9), 5. die Erhebung und Übermittlung von Daten für eine statistische Hospiz- und Palliativdatenbank (§ 10), 6…
§ 13 Abwicklung der Zweckzuschüsse
…6, 2022 und 2023 für die Festlegung des Auf- und Ausbaugrads gemäß § 7 sowie 2023 für die Festlegung der Tarife gemäß § 8, weshalb die Gewährung der Zweckzuschüsse in diesen Jahren nicht an die Erfüllung dieser Bedingungen geknüpft ist. Voraussetzung ist jedoch ab 2022 die Einhaltung der Bedingung…
§ 14 Abrechnung der Zweckzuschüsse
…und Verwaltungsaufwand, mangelfrei zu belegen. (4) Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung werden der Abrechnung überdies zu Grunde gelegt: 1. Tarife der Länder gemäß § 8, 2. Planungsunterlagen gemäß § 9, 3. Daten der statistischen Hospiz- und Palliativdatenbank gemäß § 10 sowie 4. Ergebnisse des Berichtswesens gemäß § …