(1) Abrechenbar sind ausschließlich die für die modular abgestuften Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 widmungsgemäß verausgabten Zweckzuschüsse gemäß § 4 unter Einhaltung der Bedingungen gemäß § 5.
(2) Die Abrechnung wird
1. für die Jahre 2022 und 2023 gemeinsam im Jahr 2024 und
2. ab dem Jahr 2024 jährlich im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr
vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durchgeführt.
(3) Die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse für ein Kalenderjahr ist bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres zu erklären und mittels Nachweisen für die in § 4 festgelegten Maßnahmen für die zweckgewidmete Mittelverwendung, gegliedert nach Personalaufwand, Sachaufwand, Investitionen und Verwaltungsaufwand, mangelfrei zu belegen.
(4) Zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung werden der Abrechnung überdies zu Grunde gelegt:
1. Tarife der Länder gemäß § 8,
2. Planungsunterlagen gemäß § 9,
3. Daten der statistischen Hospiz- und Palliativdatenbank gemäß § 10 sowie
4. Ergebnisse des Berichtswesens gemäß § 11.
(5) Ergibt die jährliche Abrechnung,
1. dass der gemäß § 7 festgelegte Auf- und Ausbaugrad je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 in den einzelnen Jahren nicht in vollem Umfang erreicht wurde, so schadet dies nicht, sofern der Zielwert im Zieljahr erreicht wurde; andernfalls kann der prozentuelle Anteil der Zielerreichung der Auszahlung zugrunde gelegt und der Zweckzuschuss anteilsmäßig gekürzt werden,
2. dass der gemäß § 7 festgelegte Auf- und Ausbaugrad je modular abgestuftem Versorgungsangebot gemäß § 4 Abs. 2 in einem oder mehreren Versorgungsangeboten übererfüllt wurde, so kann der bis zur Erfüllung des Zielwerts des Ausbaugrads dotierte Betrag der Auszahlung zugrunde gelegt werden, es sei denn es kann plausibel dargelegt werden, dass dies unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zu einer Entlastung anderer Strukturen des nicht LKF finanzierten spezialisierten Versorgungsangebotes beiträgt,
3. dass weniger Mittel verbraucht wurden, so kann der aufgewendete Betrag der Auszahlung zugrunde gelegt werden,
4. dass mehr Mittel verbraucht wurden, so kann der gemäß § 3 Abs. 1 je Kalenderjahr zur Verfügung stehende Betrag bis zur Höhe der Dotierung der Zweckzuschüsse der Auszahlung zugrunde gelegt werden.
(6) Nähere Bestimmungen über die vorzulegenden Nachweise gemäß Abs. 3 sowie den Umgang der Ergebnisse der Abrechnung im Sinne des Abs. 5 können gemäß § 15 in einer Verordnung festgelegt werden.
(7) Wird von einem Land für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre nicht um Zweckzuschüsse angesucht, so können diese für höchstens drei Jahre übertragen werden.
(8) Das Land hat sicherzustellen und zu bestätigen, dass es bei den geleisteten Aufwendungen für die zweckgewidmete Mittelverwendung gemäß § 4 zu keiner Doppelverrechnung mit anderen Finanzierungstöpfen kommt.
(9) Der Bund hat die Zweckzuschüsse bei widmungswidriger Verwendung, bei Nichterfüllung der Bedingungen, bei nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben oder im Falle einer Doppelverrechnung zurückzufordern. Die Länder haben die Zweckzuschussanteile unverzüglich an den Bund zurückzuerstatten. Bei Hervorkommen während der Laufzeit der Dotierung ist mit zukünftigen Zweckzuschüssen gemäß § 13 Abs. 5 aufzurechnen.
(10) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gesundheit Österreich GmbH den Aufwand für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Qualitätsmanagement (§ 6), quantitativem Auf- und Ausbau (§ 7), Tarifen (§ 8), Planungswesen (§ 9), Datenerhebung- und Statistik (§ 10), sowie Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung (§ 11) aus Mitteln des Hospiz- und Palliativfonds zu ersetzen. Dadurch verringert sich die Höhe des Zweckzuschusses nach § 3 Abs. 1.
§ 14 HosPalFG · HosPalFG · Hospiz- und Palliativfondsgesetz
§ 14 Abrechnung der Zweckzuschüsse
…werden der Abrechnung überdies zu Grunde gelegt: 1. Tarife der Länder gemäß § 8, 2. Planungsunterlagen gemäß § 9, 3. Daten der statistischen Hospiz- und Palliativdatenbank gemäß § 10 sowie 4. Ergebnisse des Berichtswesens gemäß § 11. (5) Ergibt die jährliche Abrechnung, 1. dass der gemäß § …
§ 6 Qualitätsmanagement
…nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 31. Dezember 2022 Qualitätskriterien und -indikatoren für die modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 4 Abs. 2 zu erstellen, die ab dem Jahr 2023 schrittweise umzusetzen sind. Dabei hat die Gesundheit Österreich GmbH…
§ 7 Quantitativer Auf- und Ausbau
…Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bis 30. Juni 2023 Auf- und Ausbaugrade für den Auf- und Ausbau der modular abgestuften Versorgungsangebote in der Hospiz- und Palliativversorgung gemäß § 4 Abs. 2 je Land festzulegen. Im Zuge dessen ist eine Ausgangsbasis (Ist Stand) bezogen auf ein Referenzjahr (2020) sowie…
§ 11 Berichtswesen, Monitoring und Evaluierung
…1) Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und den Trägern der Sozialversicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung bei Inanspruchnahme der Zweckzuschüsse jährlich im Rahmen…
Gesetz über die spezialisierte mobile Hospiz- und Palliativversorgung in Niederösterreich
§ 8 § 8
…das Land berechtigt, Förderungen bzw. Entgelte für diesen Träger um den entsprechenden Betrag zu kürzen oder zurückzufordern. Dies gilt auch in Fällen des § 14 Abs. 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes , BGBl. I Nr. 29/2022. (4) Für die Tragung der Kosten in den Angelegenheiten der spezialisierten mobilen Hospizversorgung findet der 8. Abschnitt des…
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