Rückverweise
(1) Das Land kann Trägern der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung und Organisationen, die für das Land insbesondere im Bereich der Administration oder Koordination Unterstützung leisten, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nach Maßgabe der budgetären Mittel, Förderungen gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Förderungen besteht nicht.
(2) Die näheren Bestimmungen zur Förderung, insbesondere über die Voraussetzungen, die einzuhaltenden Qualitätsstandards und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der Landesregierung zu regeln.
(3) Sofern ein Träger der spezialisierten mobilen Hospiz- und Palliativversorgung
1. Fördermittel widmungswidrig verwendet,
2. Qualitätskriterien nicht oder mangelhaft erfüllt,
3. nicht den Tatsachen entsprechende Angaben macht oder
4. mangelhaft bei Maßnahmen der Qualitätssicherung mitwirkt
ist das Land berechtigt, Förderungen bzw. Entgelte für diesen Träger um den entsprechenden Betrag zu kürzen oder zurückzufordern. Dies gilt auch in Fällen des § 14 Abs. 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2022.
(4) Für die Tragung der Kosten in den Angelegenheiten der spezialisierten mobilen Hospizversorgung findet der 8. Abschnitt des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, sinngemäß Anwendung.
(5) Die Landesregierung ist sachlich zuständige Behörde für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen in den Angelegenheiten des Abs. 4.
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