Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen
1. dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005, wenn Zweifel bestehen, ob für diese Ladung eine gültige FLEGT Genehmigung vorliegt, und
2. dem Marktteilnehmer über Holz und Holzerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese
a) entgegen Art. 4 Abs. 1 oder
b) entgegen Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 dieser Verordnung und Art. 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012
in Verkehr gebracht werden oder wurden.
Rückverweise
HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz
§ 6 Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung
…1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und…
§ 9 Kosten- und Gefahrtragung
…1) Die mit Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der…
§ 4 Überwachung, Kontrollorgane
…diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben. (2) Die Kontrollorgane haben insbesondere 1. Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen, 2. über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der…
§ 13 Gebühren
… 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffend a) die Prüfung der FLEGT Genehmigung vom Einführer, b) Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und c) im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte und 2. bezüglich der in § 1 Abs. …