(1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.
(2) Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.
Rückverweise
HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz
§ 9 Kosten- und Gefahrtragung
…Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen. (2) Abweichend von Abs. 1 sind die mit Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz verbundenen Kosten von der Behörde zu tragen, wenn Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 Abs. 1 Z …
§ 20 Inkrafttreten
… 3 und dessen Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 3 bis 6 und Abs. 2, §…