Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald anlässlich der Vollziehung dieses Gesetzes sind kostendeckende Gebühren nach § 3 Abs. 6 des BFW Gesetzes festzusetzen.
1. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte betreffend
a) die Prüfung der FLEGT Genehmigung vom Einführer,
b) Maßnahmen nach den §§ 5 bis 8 vom Einführer und
c) im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
und
2. bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte im Fall der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsakte
zu entrichten. Zu den Tätigkeiten des Bundesamtes für Wald in Vollziehung dieses Gesetzes zählen auch Tätigkeiten in Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte.
Rückverweise
HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz
§ 17 Vollzugsklausel
…Bundesgesetzes sind hinsichtlich 1. des § 3, soweit das Zollamt Österreich betroffen ist, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen, 2. des § 13 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen und 3. der sonstigen Bestimmungen…
§ 20 Inkrafttreten
…bis 6 und Abs. 2, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14 Abs. 1 Z 6 bis 10, § 14 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3…
§ 9 Kosten- und Gefahrtragung
…1) Die mit Maßnahmen gemäß den §§ 5 bis 8 verbundenen Kosten, dies gegebenenfalls in Form von Gebühren nach § 13, sowie die Gefahr des Verbringens nach § 7 hat der Einführer oder Marktteilnehmer zu tragen. (2) Abweichend von Abs. 1 sind die mit…