(1) Zuständige Behörden zur Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte und Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit nicht anderes bestimmt ist, sind:
1. das Bundesamt für Wald
a) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsakte;
b) bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, wenn Holz oder Holzerzeugnisse betroffen sind, die
aa) aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Europäischen Union eingeführt werden oder
bb) aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem den Mitgliedsaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat
nach Österreich verbracht werden;
2. die Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Rechtsakte, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wald nach Z 1 lit. b gegeben ist.
(2) Das Bundesamt für Wald ist weiters der Ansprechpartner der Europäischen Kommission im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005.
Rückverweise
HolzHÜG · Holzhandelsüberwachungsgesetz
§ 6 Prüfung, Probenahme, Untersuchung und Begutachtung
…1) Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2…
§ 5 Erteilung eines Verfügungsverbots
…Die zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können ein Verfügungsverbot mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar erteilen 1. dem Einführer über Ladungen von Holzprodukten im Sinne der…
§ 11 Datenverkehr
…1) Das Bundesamt für Wald unterrichtet das Zollamt Österreich unverzüglich über das Ergebnis der Überprüfung von FLEGT Genehmigungen. (2) Die Behörden nach § 2 Abs. 1 und § 3 sind berechtigt, der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der…
§ 4 Überwachung, Kontrollorgane
…1) Den zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben…