(1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.
(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.
Rückverweise
HlG · Hochleistungsstreckengesetz
§ 1
…1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen…
§ 17 Inkrafttreten
…1) Der Titel, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 5a, § …
§ 15
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.…
SP-V-Gesetz · Strategische Prüfung im Verkehrsbereich
§ 9 Information
…1. den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß § 1 HlG, 2. eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht aus einer Darstellung; a) wie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf einbezogen wurden, b) wie der Umweltbericht nach…
§ 3 Anwendungsbereich der strategischen Prüfung
…Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen: 1. Verordnungsentwürfe, die zum Gegenstand haben: a) die Erklärung von weiteren geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz – HlG, BGBl. Nr. 135/1989; b) die Änderung von Verordnungen gemäß § 1 HlG; 2. Gesetzesentwürfe über die Erklärung von weiteren Gewässern zu Wasserstraßen…