HGG 2001
Gliederung
6. Hauptstück Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
1. Abschnitt Entschädigung
§ 36 Anspruch und Umfang
(1) Anspruchsberechtigten, die
1. Milizübungen oder
2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
3. außerordentliche Übungen oder
4. den Einsatzpräsenzdienst
leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.
§ 36 HGG 2001 · HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 36 Anspruch und Umfang
(1) Anspruchsberechtigten, die 1. Milizübungen oder 2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder 3. außerordentliche Übungen oder 4. den Einsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro K…
§ 43 Allgemeines
…1) Der Antrag des Anspruchsberechtigten auf Entschädigung nach § 36 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 ist bis spätestens sechs Monate nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu stellen. (2) Der…
§ 38 Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige
…1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr…
§ 37 Entschädigungsbemessung für nicht selbständig Erwerbstätige
…1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 für Anspruchsberechtigte, die erhalten oder erhalten haben 1. Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit oder 2. Renten oder 3. Arbeitslosengeld oder 4. Notstandshilfe oder…
§ 85 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 85 Präsenzdienst, Fortzahlung der Bezüge
…§ 85 (1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. …
§ 170 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 170 Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
…§ 170 (1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit …
§ 4 BLKUFG 1998 · BLKUFG 1998 · Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 4 § 4
…der Vergütungen, die sie vom Land für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren, mit Ausnahme der aufgrund dienstrechtlicher Regelungen während eines Präsenzdienstes nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge aufgrund der Ausübung eines Mandats oder einer Funktion im Sinn der §§…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 38 Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
…§ 38 (1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs. 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. …
§ 5 FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 5
…aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 , die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst…
§ 6
…aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse, d) Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden. e) Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 , die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst…
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