(1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge sind um die Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3 lit a (ausgenommen Betriebsratsumlagen), Z 4 und 5 EStG 1988 zu kürzen. Die verbleibenden Bezüge sind um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindern und nur in dem die Pauschalentschädigung übersteigenden Ausmaß fortzuzahlen.
(2) Nicht pauschalierte Nebengebühren sind im durchschnittlichen Ausmaß, das für die letzten drei Monate vor der jeweiligen Präsenzdienstleistung bezogen wurde, fortzuzahlen. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen und Reisegebühren sind dabei nicht zu berücksichtigen. Außerdem gebühren die während dieses Präsenzdienstes fällig werdenden Sonderzahlungen.
MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 170 Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung
…Fortzahlung während einer Präsenzdienstleistung § 170 (1) Während einer Präsenzdienstleistung im Sinn des § 36 Abs 1 HGG 2001 werden die Bezüge und allfällige Nebengebühren fortgezahlt. Die Bezüge…
§ 172 Kürzung und Entfall der Monatsbezüge
…Wiederantritt des Dienstes zu stunden. (11) Die Monatsbezüge entfallen: 1. für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubs und, ausgenommen im Fall des § 170, für die Dauer eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes; 2. wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden…
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