(1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, Abs. 2 oder 2a,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.
Rückverweise
HG · Hochschulgesetz 2005
§ 38b Erweiterungsstudien
(1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, a…
§ 69 Studienbeitrag
…Masterstudiums im Sinne des § 38 Abs. 1 und 1a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, 2. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38b, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, 3. eines Erweiterungsstudiums gemäß § 38c, wobei die vorgesehene Studienzeit…
§ 38 Ordentliche Studien
…Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums für das Lehramt Primarstufe (im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten), 7. Erweiterungsstudien gemäß §§ 38b und 38c. Die im SchOG genannten Aufgaben der Schularten sind entsprechend zu berücksichtigen. (2) In Studien für das Lehramt Primarstufe muss ein Schwerpunkt oder ein…
UHSBV · Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
§ 12 Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen
…mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet. 3. Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54a UG und § 38b HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach…