§ 70 Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge
In Kraft seit 01. Oktober 2021
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HG
Gliederung
2. Hauptstück Studienrecht
6. Abschnitt Studienbeiträge
§ 70 Beitragsfreiheit und Beitragspflicht betreffend Hochschullehrgänge
Die Teilnahme an Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 1 bis 3a, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag der Pädagogischen Hochschule durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.
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