HG
Gliederung
Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu beurkunden, dass sie der Pädagogischen Hochschule (§ 72) angehören. Der Studierendenausweis hat zumindest Namen, Geburtsdatum und Matrikelnummer der oder des Studierenden und die Gültigkeitsdauer zu enthalten. Der Studierendenausweis bzw. der digitale Studierendenausweis kann mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein.
§ 54 HG · HG · Hochschulgesetz 2005
§ 54 Studierendenausweis
…§ 54. Den ordentlichen und außerordentlichen Studierenden ist durch die Ausstellung eines Studierendenausweises, der als Lichtbildausweis ausgestaltet sein kann, bzw. eines digitalen Studierendenausweises gemäß § 11a…
§ 55 Meldung der Fortsetzung des Studiums
…sowie den Studierendenstatus, das Studium und das Semester enthalten. (5) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist im Studierendenausweis bzw. im digitalen Studierendenausweis ( § 54 ) zu vermerken.…
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