Alle am 30. Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem 1. Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem 1. Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.
§ 11 HEG · HEG · Heeresentschädigungsgesetz
§ 11 Allgemeine Regelungen
…§ 11. Alle am 30. Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörden nach dem HVG…
§ 28
…Heilfürsorge ( § 6 HVG) für die anerkannten Dienstbeschädigungen für den nach dem HVG anerkannten Personenkreis bleibt unter Berücksichtigung der §§ 8 bis 11 und 14 HVG und der darin normierten Zuständigkeiten ab 1. Juli 2016 gewahrt. (2) Rentenbeziehern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 …
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