W200 2312344-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Mag. PLESCHBERGER sowie die fachkundige Laienrichterin SCHRENK als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 12.03.2025, Zl. 710-446207-009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen als der Spruch des Bescheides zu lauten hat: „Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 04.10.2010, 710-446207-009 abgeschlossenen Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Verfahrensgang/Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat vom 30.10. XXXX -17.06. XXXX den ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer geleistet und im November/Dezember XXXX eine Dienstbeschädigung in Form von Erfrierungen an beiden Füßen durch nasses Schuhwerk und extreme Kälte erlitten.
1.2. Am 10.06.2010 stellte er beim damaligen Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Nach Einholung eines neurologischen Gutachtens wurde mit Bescheid vom 04.10.2010 die Gefühlsstörungen an beiden Füßen als Folge leichter Erfrierungen vollkausal (Kausalanteil 1/1) als Dienstbeschädigung anerkannt. Die Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach § 21 HVG wurde abgelehnt, weil die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) weniger als 20 vH betrug. Der Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.10.2010 erwuchs mangels Erhebung einer Berufung in Rechtskraft.
1.3. Mit Schreiben vom 05.03.2020, eingelangt am 17.03.2020, stellte der Beschwerdeführer bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 04.10.2010 abgeschlossenen Verfahrens bzw. auf Zuerkennung einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG) wegen der Folgen der Dienstbeschädigung vom November/Dezember 1965. Eine Weiterleitung des Antrages auf Wiederaufnahme an das Sozialministeriumservice (§ 6 AVG) erfolgte offenbar nicht.
Nach Ablehnung des Antrages auf Zuerkennung einer Versehrtenrente durch die AUVA wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 04.11.2021 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente dem Grunde nach zu Recht zuerkannt und in weiterer Folge mit Bescheid der AUVA vom 16.05.2022 wegen der Folgen der im November/Dezember 1965 erlittenen Dienstbeschädigung eine Versehrtenrente als Dauerrente ab 01.02.2020 gewährt.
1.4. Mit Schreiben vom 26.02.2024, eingegangen am 29.02.2024, stellte der Beschwerdeführer bei der AUVA einen „Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG 1991 des Bescheides des Bundessozialamtes vom 4.10.2010“ sowie einen Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gem. HVG für den Zeitraum 12/1965 bis 01/2020. Dieser Antrag wurde am 12.03.2024, eingelangt am 19.03.2024, unter Hinweis auf § 11 HEG an das Sozialministeriumservice übermittelt.
1.5. Mit Bescheid vom 12.05.2025 wurde vom SMS wie folgt entschieden:
„Ihr Antrag vom 26.02.2024, eingelangt am 29.02.2024 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 68 Abs. 1 des AVG 1991 in Verbindung mit § 11 HEG 2015 und § 82 Abs. 1 HVG 1964 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen.“
1.6. Dagegen wurde fristgerecht unter Hinweis auf das Urteil des LG Klagenfurt sowie die vorliegende Gesundheitsschädigung Beschwerde erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 11 Heeresentschädigungsgesetz HEG 2015 sind alle am 30. Juni 2016 anhängigen Verfahren nach dem HVG nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Die Behörden nach dem HVG haben grundsätzlich über die vor dem 1. Juli 2016 gebührenden Leistungen zu entscheiden. Das gilt auch für Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie für Abänderungen und Aufhebungen von Bescheiden von Amts wegen, die Sachverhalte aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes betreffen. Über ab dem 1. Juli 2016 eingebrachte Anträge entscheidet, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders angeordnet ist, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt.
Da es sich um einen Antrag auf Wiederaufnahme eines vor dem 1. Juli 2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens handelt, war die belangte Behörde für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme zuständig.
§ 69 AVG besagt betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
Wie unter 1.2. festgestellt, ist der Bescheid vom 04.10.2010 in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer hat damals keine Berufung erhoben.
Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 69 Abs. 2 AVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur innerhalb der „objektiven“ Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides gestellt werden kann. Diese Frist ist für alle Wiederaufnahmetatbestände maßgeblich, weil die in § 69 Abs. 3 AVG normierte Ausnahme bezüglich des Wiederaufnahmegrundes gem § 69 Abs. 1 Z 1 AVG nur für die amtswegige Wiederaufnahme, nicht aber für die Wiederaufnahme auf Antrag gilt (VwGH 15.0.2006, 2006/04/0153; Vfslg 17.126/2004). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 64)
Auch die objektive dreijährige Frist hat – wie die subjektive Frist – verfahrensrechtlichen Charakter (vgl § 32 Rz 2ff). Sie ist gesetzlich festgelegt und daher gem § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar (vgl § 33 Rz 11) sowie nach §§ 32 und 33 AVG zu berechnen, was bedeutet, dass der Postenlauf nicht eingerechnet wird (vgl § 33 Abs 3 AVG). Verspätet eingebrachte Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens sind von der Behörde zurückzuweisen, wenn sie den Antrag nicht zu Anlass nimmt, die Wiederaufnahme aus dem Grund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG, für den die dreijährige Frist bei einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht gilt (vgl Rz 77), von Amts wegen zu verfügen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 67)
Wenn der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einem (allenfalls nicht rechtzeitig behobenen [vgl Rz 57]) formellen Mangel leidet, ist er von der zuständigen Behörde mit verfahrensrechtlichem Bescheid wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 23.6.1995, 95/17/0149; 26.2.2005, 2004/07/0015; vgl auch Antoniolli/Koja 813; Hengstschläger³ Rz 590; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 9; Thienel 317; Walter/Mayer Rz 601).
Zu den Mängeln, die zur Zurückverweisung führen, gehören insb.
- die fehlende Legitimation (Parteistellung des Antragstellers (Rz 494),
- die fehlende formelle Rechtskraft des im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangenen Bescheides (Rz 5; VwSlg 1678 A/1950),
- dass die Partei den wegen Mangelhaftigkeit gem § 13 Abs. 3 AVG zurückgestellten Antrag nicht fristgerecht verbessert hat (Rz 57) oder
- dass sie die subjektive bzw. die objektive Antragsfrist nicht eingehalten hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 72)
Da im gegenständlichen Fall die objektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG abgelaufen ist, war der Antrag vom Februar 2024 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 04.10.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zurückzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung entfallen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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