(1) Die Systemnutzungsentgelte im Verteilernetz werden unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung gemäß § 83 auf Basis der gemäß §§ 79 ff festgestellten Kosten und des Mengengerüsts mit Verordnung der Regulierungsbehörde bestimmt. Die auf Basis der Methode gemäß § 82 ermittelten Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz werden von der Regulierungsbehörde mit Verordnung in Kraft gesetzt.
(2) Erforderlichenfalls werden in der Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bzw. Marktgebiets bestimmt. Die Art der Ermittlung von Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern ist Bestandteil der Methoden gemäß § 82.
(3) Der Verordnungserlassung hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 69 Abs. 3 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt.
(4) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(5) Die Regulierungsbehörde und Netzbetreiber haben dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben.
Rückverweise
GMMO-VO 2020 · Gas-Marktmodell-Verordnung 2020
Anl. 1
…Kosten des Endverbrauchers vom Verteilernetzbetreiber durchgeführt werden; c) Definition bezüglich Art und Ausmaß der Einschränkung; d) Abgeltung der Einschränkungen gemäß der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011; e) Anwendbarer Zeitraum und maximale Anzahl der Einschränkungen; f) Ansprechpartner und Kommunikation(-swege) im Zusammenhang mit den Einschränkungen der Netznutzung im Einzelnen; g) Regelungen betreffend…
§ 47 Inkrafttreten
…Gastages 1. Jänner 2024 in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 1 Z 13 der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 je Marktgebiet einen einheitlichen Verrechnungsbrennwert vorsieht. § 34 Abs. 1 Z 9 treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2024 in…
Anl. 2
…Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8…
LPV 2018 · Lastprofilverordnung 2018
§ 3 Kriterien für die Zuordnung von Lastprofilen, Einbau von Lastprofilzählern und Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräten
…2 angeführten Kriterien nicht erfüllt, ist vom Verteilernetzbetreiber ein Lastprofilzähler gegen angemessenen Aufwandersatz einzubauen und die Netznutzungsentgelte nach leistungsgemesssenen Engelten entsprechend der gemäß § 70 GWG 2011 erlassenen Verordnung zu verrechnen. (4) Für Anlagen, in denen ein Lastprofilzähler eingebaut wurde, ist dieser vom Verteilernetzbetreiber auszubauen, wenn die Kriterien in Abs. 2…