BundesrechtBundesgesetzeGaswirtschaftsgesetz 20113. Teil Der Betrieb von Netzen4. Hauptstück Betrieb von Netzen2. Abschnitt Fernleitungsnetze§ 66b

§ 66bÜbereinkommen über den Betrieb von Fernleitungen mit Drittstaaten

In Kraft seit 28. Juli 2021
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