Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (Text von Bedeutung für den EWR.)
Vorwort/Präambel
Die Richtlinie 2009/73/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung:
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
(1) Die Mitgliedstaaten setzen unbeschadet jeglicher Ausnahmeregelungen aufgrund von Artikel 49a der Richtlinie 2009/73/EG die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 24. Februar 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind Binnenmitgliedstaaten, die weder über geografische Grenzen mit Drittländern noch über Fernleitungen mit Drittländern verfügen, nicht dazu verpflichtet, die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind Zypern und Malta aufgrund ihrer geografischen Lage nicht dazu verpflichtet, die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, solange sie über keine Infrastrukturen — einschließlich vorgelagerter Rohrleitungsnetze — verfügen, die sie mit Drittländern verbinden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
4. Artikel 34 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 36 wird wie folgt geändert:
6. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
7. In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:
8. Folgender Artikel wird eingefügt:
9. Folgende Artikel werden eingefügt: