GWG 2011
Gliederung
3. Teil Der Betrieb von Netzen
3. Hauptstück Ausübungsvoraussetzungen für Netzbetreiber
3. Abschnitt Erlöschen der Berechtigung zum Betrieb eines Netzes
§ 55 Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft
Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 43) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation; die Genehmigung einer eingetragenen Personengesellschaft endigt nicht, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Der Liquidator hat die Beendigung der Liquidation innerhalb von zwei Wochen der Behörde anzuzeigen.
§ 55 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 55 Auflösung einer eingetragenen Personengesellschaft
…§ 55. Die Ausübungsberechtigung (Genehmigung gemäß § 43 ) einer eingetragenen Personengesellschaft endigt, wenn keine Liquidation stattfindet, mit der Auflösung der Gesellschaft, sonst im Zeitpunkt der Beendigung…
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