GWG 2011
Gliederung
17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen
3. Hauptstück Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 168 Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
(1) Wer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 4, § 129 oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen, wenn das im Interesse der Verfahrensbeteiligten oder am Verfahren nicht beteiligter Personen geboten ist.
§ 171 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 171 Vollziehung
…Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich § 132 und § 164 bis § 168 die Bundesministerin für Justiz; 3. hinsichtlich des § 170 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für…
§ 168 Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
…§ 168. (1) Wer entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123 Abs. 4, § 129 oder § 156…
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