GWG 2011
Gliederung
17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen
1. Hauptstück Verwaltungsübertretungen
§ 160 Einbehaltung von Abgabensenkungen
Wer dem § 157 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 157 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
§ 160 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 160 Einbehaltung von Abgabensenkungen
…§ 160. Wer dem § 157 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 157 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder…
§ 163 Besondere Bestimmungen über Verwaltungsstrafverfahren
§ 163. (1) Die Verjährungsfrist ( § 31 Abs. 2 VStG ) für Verwaltungsübertretungen gemäß § 159 bis § 162 beträgt ein Jahr. (2) Der Versuch ist strafbar. Ein erzielter Vermögensvorteil ist als verfallen zu erklären.
§ 148 Zuständigkeit der Behörden in Gasangelegenheiten
§ 148. (1) Sofern im Einzelfall bzw. in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG . (2) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 und 3 sind als Behörde im Sinne dieses Bundesgesetze…
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