GWG 2011
Gliederung
16. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 157 Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
§ 157 GWG 2011 · GWG 2011 · Gaswirtschaftsgesetz 2011
§ 157 Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
…§ 157. Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.…
§ 160 Einbehaltung von Abgabensenkungen
…§ 160. Wer dem § 157 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 157 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass…
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