§ 101 Vorlage von Verträgen
In Kraft seit 22. November 2011
Up-to-date
§ 101 Vorlage von Verträgen — GWG 2011
Die Speicherunternehmen haben alle abgeschlossenen Verträge über die Bereitstellung von Speicherleistung der Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss vorzulegen und bei Bedarf zu erläutern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden