GVG-B 2005
(1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungseinrichtung des Bundes erklären.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.
§ 3 BEBV 2005 · BEBV 2005 · Betreuungseinrichtungen-Betretungsverordnung 2005
§ 3
…ist in Bezug auf die in § 1 Abs. 1 Z 13 genannte Bundesbetreuungseinrichtung während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 2 GVG-B 2005 anwendbar. (8) Die Promulgationsklausel sowie die §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung BGBl…
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