Eine Konzession nach § 2 oder die Anmeldung eines besonderen Gewerbes ist nicht erforderlich:
1. für die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes;
2. für die Beförderung von Gütern auf Grund einer Berechtigung für Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994;
3. für den Werkverkehr (§ 10);
4. für die Beförderung des Gepäcks der Fahrgäste durch Unternehmen für die Personenbeförderung;
5. für die Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen
a) in Ausübung des Rollfuhrdienstes (Zu- und Abstreifen von der Eisenbahn zur Beförderung übergebenem Stückgut, von Gepäck der Reisenden sowie von Behältern, einschließlich Wechselaufbauten, im Ortsbereich des Versand- oder Bestimmungsbahnhofes oder in deren benachbarten Orten) und des Straßenrollerdienstes;
b) in Ausübung des Schienenersatzverkehrs bei Unterbrechung der Schienenwege, insbesondere im Falle eines Betriebsnotstandes.
Rückverweise
GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 2 Konzessionspflicht und Arten der Konzessionen
…1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4). (2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden: 1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs…