(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind.
(2) Der Lenker hat die Belege nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.
Rückverweise
GütbefG · Güterbeförderungsgesetz 1995
§ 17
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen a…
Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen
§ 2
…1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG gelten nachstehende Beförderungspapiere: 1. ExpressCargo-Beförderungspapier 2. CIM- und Expreßgutfrachtbrief Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen…