Beförderungspapiere für Beförderungstätigkeiten Eisenbahnunternehmen
(1) Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eise
§ 2(1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnu
§ 3(1) Das ExpressCargo-Beförderungspapier besteht au
§ 4Der CIM- und Expreßgutfrachtbrief besteht aus fünf
§ 5(1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 1997 i
Anl. 1(Anm.: Formulare sind als PDF dokumentiert.)
Vorwort
§ 1
(1) Für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, soweit diese nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, in Ausübung des Rollfuhrdienstes von der Konzessionspflicht ausgenommen sind, werden die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten (Eisenbahn )Beförderungspapiere anstelle des für Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5 leg. cit.) vorgesehenen Frachtbriefes als Beförderungspapier anerkannt.
(2) Als Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen im Sinne dieser Verordnung gelten alle Beförderungen von Stückgut mit einem Kraftfahrzeug (Kraftwagenzug) auf der Straße. Stückgüter im Sinne dieser Verordnung sind Sendungen, die einem Eisenbahnunternehmen von einem oder mehreren Absendern stückweise zur Beförderung mit dem genannten Transportmittel an einen oder mehrere Empfänger übergeben werden. Je nach Art der Beförderung des Stückgutes kann eines der beiden Beförderungspapiere nach dem Muster der Anlage verwendet werden.
§ 2
(1) Als für bestimmte Beförderungen von Eisenbahnunternehmen in Betracht kommende andere Beförderungspapiere als der Frachtbrief gemäß § 17 Abs. 1 GütbefG gelten nachstehende Beförderungspapiere:
1. ExpressCargo-Beförderungspapier
2. CIM- und Expreßgutfrachtbrief
Die Beschaffenheit dieser Beförderungspapiere ist den als Anlage angeschlossenen Mustern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere sind für alle Stückgutbeförderungen von Eisenbahnunternehmen zu verwenden, sofern ihnen die Stückgüter mit einem dieser Beförderungspapiere übergeben werden. Diese Beförderungspapiere können unter denselben Voraussetzungen auch von Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Güterfernverkehrs auf Grund einer Konzession (§ 2 Abs. 2 Z 2 GütbefG) berechtigt sind, verwendet werden, sofern sie im Auftrag von Eisenbahnunternehmen tätig werden.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere gelten nicht als amtliche Erhebungsformulare gemäß § 10 Abs. 1 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistikverordnung, BGBl. Nr. 393/1995. Die Anmeldung der unter Verwendung von im Abs. 1 genannten Beförderungspapieren durchgeführten Transporte im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5 GütbefG) zur Verkehrsstatistik hat mittels Sammelanmeldung zu erfolgen. Wenn Datenträger zur Verfügung gestellt werden, ist deren Aufbau und Inhalt im Einvernehmen zwischen dem meldepflichtigen Unternehmen und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt festzulegen.
§ 3
(1) Das ExpressCargo-Beförderungspapier besteht aus vier Teilen:
Blatt 1: Original | erhält der Empfänger |
Blatt 2: Empfangsschein | bleibt im Bestimmungsbahnhof |
Blatt 3: Versandschein | bleibt im Versandbahnhof |
Blatt 4: Doppel | erhält der Absender |
(2) Das ExpressCargo-Beförderungspapier kann im Einzelfall durch ein vereinfachtes Beförderungspapier ersetzt werden, das die gleichen Angaben wie das ExpressCargo-Beförderungspapier enthält und zumindest aus zwei Teilen besteht:
Blatt 1: Original | erhält der Empfänger |
Blatt 2: Empfangsschein | bleibt im Bestimmungsbahnhof |
§ 4
Der CIM- und Expreßgutfrachtbrief besteht aus fünf Teilen:
Blatt 1: Frachtbrieforiginal | erhält der Empfänger |
Blatt 2: Frachtkarte | bleibt im Umbehandlungs- oder im Bestimmungsbahnhof |
Blatt 3: Empfangsschein | bleibt im Bestimmungsbahnhof, dient als Stellungspapier für die Zollbehörde |
Blatt 4: Frachtbriefdoppel | erhält der Absender |
Blatt 5: Versandschein | bleibt im Versandbahnhof |
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 1997 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 17. Dezember 1986 über die Anerkennung von Beförderungspapieren für bestimmte Beförderungstätigkeiten von Eisenbahnunternehmen, BGBl. Nr. 715/1986, außer Kraft.
Anl. 1
(Anm.: Formulare sind als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage (Formulare)PDF