GUG
Gliederung
2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH
§ 2 Grundstücksdatenbank
(1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank).
(2) Die Benützungsarten der Grundstücke sind nicht als Grundbuchseintragung zu führen. Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind jedoch die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters über die Benützungsarten, das Flächenausmaß und die Anschrift der Grundstücke wiederzugeben.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung anordnen, daß weitere Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters mit den Eintragungen des Hauptbuchs wiedergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse an einer solchen zusätzlichen Information bei der Grundbuchseinsicht besteht und die Führung der Grundstücksdatenbank dadurch nicht unangemessen erschwert wird.
(4) Die Urkundensammlung (§ 1 GBG) ist nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank zu führen; die Zurückbehaltung von Abschriften (§ 6 Abs. 1 GBG) hat zu unterbleiben.
§ 2 GUG · GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz
§ 2 Grundstücksdatenbank
…§ 2. (1) Das Hauptbuch ist nur durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu verknüpfen (Grundstücksdatenbank…
Art. 6 Artikel VI
…1. (1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft; im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 1997 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund des Grundbuchsumstellungsgesetzes und des Vermessungsgesetzes jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor dem 1. April 1997 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem…
§ 30 Inkrafttreten
…§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft. (2) Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes…
§ 1
…1. (1) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung ( § 2 Abs. 1 ) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die…
§ 27 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 27
…geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann. Sie müssen ferner einwandfrei lesbar und zur Aufnahme in die Urkundendatenbank ( § 2 Abs. 4 GUG ) geeignet sein. (2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen enthalten, dass diese nicht mit anderen verwechselt werden können; bei natürlichen Personen muss…
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