(1) Die §§ 27g und 143a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3) § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem 31. Dezember 2025 festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
(4) Der Dachverband hat bis zum 31. März 2025 eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 27g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 411 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
(1) Die §§ 27g und 143a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anp…
§ 41 Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge
…hätten. (5) Wird die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge geltend gemacht, so hat der zur Entscheidung zuständige Versicherungsträger vorerst bei den Versicherungsträgern, denen nach § 411 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Parteistellung im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zukommt, sowie bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzufragen, ob gemäß Abs. 2 im Hinblick…