JudikaturVwGH

Ro 2025/08/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. August 2025

Für die Beurteilung der Pflichtversicherung, aber auch der daraus folgenden Beitragspflicht, ist grundsätzlich die jeweils zeitraumbezogen geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 24.1.2006, 2003/08/0231; 3.7.2002, 2000/08/0161; 21.2.2001, 95/08/0143; 10.11.1998, 98/08/0302; 16.5.1995, 94/08/0295). Die zu § 27g GSVG ergangene Schlussbestimmung (§ 411 GSVG) spricht nicht gegen, sondern deutlich für die Geltung des genannten Grundsatzes hinsichtlich der betreffenden Regelung über die Beitragsübernahme durch den Bund. Es wird für die Beitragsübernahme klar an die Beitragspflicht im Geltungszeitraum des § 27g GSVG - somit in den Jahren 2024 und 2025 - angeknüpft. Nur die "Verrechnung" dieser Beitragsübernahme kann auch im Nachhinein erfolgen. Für eine Beitragsübernahme in Bezug auf Zeiträume, während deren die Bestimmung über die Beitragsübernahme noch nicht oder nicht mehr galt, gibt es hingegen keine gesetzliche Grundlage.

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