(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr
1. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
2. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
3. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG/FSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 48 GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs. 2. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG/FSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach § 70 ASVG oder nach § 127b GSVG.
(2) Der versicherten Person sind zu erstatten:–
1. 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG,
2. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG oder nach § 8 FSVG in voller Höhe und
3. die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
und zwar bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum 30. Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 23, BGBl. I Nr. 100/2018)
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.
Rückverweise
BSVG · Bauern-Sozialversicherungsgesetz
§ 118b Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung
(1) Überschreitet in einem Kalenderjahr 1. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder 2. bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach…
§ 317 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009 (34. Novelle)
… o und p in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009; 3. rückwirkend mit 18. April 2008 § 118b Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2009; 4. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 4a…
§ 164 Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
…ASVG oder dem GSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach § 118b als entrichtet gelten; 2. Beiträge nach § 107 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 ASVG oder nach § 116…
§ 132 Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung
…1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 118b, 133 und 134 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl…
Bezügegesetz
Art. 8 § 49h Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz
…wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden. (4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des…
APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 12 Ermittlung der Teil- und der Gesamtgutschrift
…Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78%. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre…
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 143 § 143
…Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG sind zu berücksichtigen. (2) Der Kontoprozentsatz beträgt ab dem Jahr 2005 1,78 %. Die Kontoprozentsätze für Kalenderjahre vor dem Jahr 2005 sind in der…
Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden
§ 19 Vollständiger Übergang auf das Gemeindebezügegesetz
…wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden. (4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des…