Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwenpensionen, Witwerpensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen gewährt, wenn die Wartezeit (§ 120) und die besonderen Voraussetzungen gemäß den §§ 136 und 138 erfüllt sind. Die Wartezeit gilt jedenfalls als erfüllt, wenn der (die) Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hatte.
Rückverweise
GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
§ 112 Leistungen
…Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 131), b) die Erwerbsunfähigkeitspension (§ 123); 3. aus dem Versicherungsfall des Todes a) die Hinterbliebenenpensionen (§§ 135, 137), b) die Abfindung (§ 148a). (2) Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. …
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1981, zu BGBl. Nr. 560/1978)
…gilt ab 1. Juni 1981 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juni 1981 eingetreten sind. (3) Die Bestimmungen der §§ 135, 136, 145 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich des Anspruches…